(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.(2)Absatz 2Die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu den im III. Teil, 2. Abschnitt und im IV. Teil geregelten Grundsätzen sind binnen sechs Monaten ab dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.Die Ausführungsgesetze der Bunde... mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, Ziel dieses Abschnittes ist die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt und die Ermöglichung der Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben von Eltern, Adoptiv- und Pflegeeltern sowie pflegenden Angehörigen. mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017 § 0 gültig von 22.03.2020 bis 31.10.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 16 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 833/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.Paragraph 16, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 833 aus 1992, tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.(2)Absatz 2§ 2 Abs. 2 und § 9... mehr lesen...
(1)Absatz einsIst der Arbeitnehmer nach Antritt des Arbeitsverhältnisses an der Arbeitsleistung1.Ziffer einswegen der notwendigen Pflege eines erkrankten nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Person oder2.Ziffer 2wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes (Wa... mehr lesen...