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Die Vorschriften des § 38 § 40 PatGgelten nicht, wenn den Erwerber außer einer Beschränkung der im § 38 genannten Art keine Verpflichtung zu einer anderen Gegenleistung für die Erteilung der Bewilligung trifft (weggefallen) seit 01.01.1996 weggefallen. Die Vorschriften des Paragraph 38, gelten nicht, wenn den Erwerber außer einer Beschränkung der im Paragraph 38, genannten Art keine Verpflichtung zu einer anderen Gegenleistung für die Erteilung der Bewilligung trifft.
Die Vorschriften des § 38 § 40 PatGgelten nicht, wenn den Erwerber außer einer Beschränkung der im § 38 genannten Art keine Verpflichtung zu einer anderen Gegenleistung für die Erteilung der Bewilligung trifft (weggefallen) seit 01.01.1996 weggefallen. Die Vorschriften des Paragraph 38, gelten nicht, wenn den Erwerber außer einer Beschränkung der im Paragraph 38, genannten Art keine Verpflichtung zu einer anderen Gegenleistung für die Erteilung der Bewilligung trifft.