Art. 6 MilStG Artikel VI

Militärstrafgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1971 bis 31.12.9999

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für Teilnehmer an Inspektionen und Instruktionen (§ 33a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 221/1962, 185/1966 und 96/1969) dem Sinne nach.Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für Teilnehmer an Inspektionen und Instruktionen (Paragraph 33 a, des Wehrgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1955,, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1962,, 185/1966 und 96/1969) dem Sinne nach.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1971 bis 31.12.9999

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für Teilnehmer an Inspektionen und Instruktionen (§ 33a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 221/1962, 185/1966 und 96/1969) dem Sinne nach.Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für Teilnehmer an Inspektionen und Instruktionen (Paragraph 33 a, des Wehrgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1955,, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1962,, 185/1966 und 96/1969) dem Sinne nach.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten