Art. 2 KMATG (weggefallen)

Kriegsmaterialgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1983 in Kraft, der Bericht gemäß § 3a ist erstmals für das Jahr 1983 zu erstatten.Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1983 in Kraft, der Bericht gemäß Paragraph 3 a, ist erstmals für das Jahr 1983 zu erstatten.
  2. (2)Absatz 2Mit der Vollziehung von Z 3 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die Bundesminister für Inneres, für Auswärtige Angelegenheiten und für Landesverteidigung je nach ihrem Wirkungsbereich betraut.Mit der Vollziehung von Ziffer 3, ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die Bundesminister für Inneres, für Auswärtige Angelegenheiten und für Landesverteidigung je nach ihrem Wirkungsbereich betraut.
Art. 2 KMATG (weggefallen) seit 01.07.2001 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2001

In Kraft vom 01.01.1983 bis 30.06.2001
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1983 in Kraft, der Bericht gemäß § 3a ist erstmals für das Jahr 1983 zu erstatten.Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1983 in Kraft, der Bericht gemäß Paragraph 3 a, ist erstmals für das Jahr 1983 zu erstatten.
  2. (2)Absatz 2Mit der Vollziehung von Z 3 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die Bundesminister für Inneres, für Auswärtige Angelegenheiten und für Landesverteidigung je nach ihrem Wirkungsbereich betraut.Mit der Vollziehung von Ziffer 3, ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die Bundesminister für Inneres, für Auswärtige Angelegenheiten und für Landesverteidigung je nach ihrem Wirkungsbereich betraut.
Art. 2 KMATG (weggefallen) seit 01.07.2001 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten