Art. 1 § 11 KJBG (weggefallen)

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen darf acht Stunden, ihre Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
  2. (2)Absatz 2Die nach Abs. 1 zulässige Wochenarbeitszeit kann zur Erreichung einer längeren Freizeit, die mit der Wochenfreizeit zusammenhängen muß, abweichend von der nach Abs. 1 zulässigen täglichen Arbeitszeit verteilt werden. Weiters kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden, daß die nach Abs. 1 zulässige Wochenarbeitszeit auf die Werktage abweichend von der nach Abs. 1 zulässigen täglichen Arbeitszeit aufgeteilt wird. Durch Kollektivvertrag kann ferner zugelassen werden, daß die Wochenarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Zeitraumes so verteilt wird, daß sie im wöchentlichen Durchschnitt die nach Abs. 1 zulässige Dauer nicht übersteigt.
  3. (3)Absatz 3Bei einer Verteilung der Arbeitszeit nach Abs. 2 darf die Tagesarbeitszeit neun Stunden nicht überschreiten.
  4. (4)Absatz 4Den Jugendlichen ist die zur Erfüllung der gesetzlichen Berufsschulpflicht erforderliche Zeit freizugeben. Für die Unterrichtszeit ist der Lohn (Lehrlingsentschädigung) weiterzuzahlen.
  5. (5)Absatz 5Die Unterrichtszeit in der Berufsschule, zu deren Besuch der Jugendliche gesetzlich verpflichtet ist, ist auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit anzurechnen.
  6. (6)Absatz 6In die Unterrichtszeit im Sinne der Abs. 4 und 5 sind einzurechnen:
    1. 1.Ziffer einsdie Pausen in der Berufsschule, mit Ausnahme der Mittagspause;
    2. 2.Ziffer 2der Besuch von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen im Ausmaß von höchstens zwei Unterrichtsstunden, Förderunterricht und Schulveranstaltungen in der Berufsschule im Sinne der §§ 12 und 13 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986; (Art. VI Abs. 4 der Kundmachung)
    3. 3.Ziffer 3an ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen einzelne an einem Schultag entfallene Unterrichtsstunden oder an lehrgangsmäßigen Berufsschulen der bis zu zwei aufeinanderfolgenden Werktagen entfallene Unterricht, wenn es in jedem dieser Fälle wegen des Verhältnisses zwischen der im Betrieb zu verbringenden Zeit und der Wegzeit nicht zumutbar ist, daß der Jugendliche während dieser unterrichtsfreien Zeit den Betrieb aufsucht;
    4. 4.Ziffer 4Förderkurse im Sinne des Art. II § 2 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975. (Art. VI Abs. 5 der Kundmachung)Förderkurse im Sinne des Art. II § 2 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975,. (Art. VI Abs. 5 der Kundmachung)
  7. (7)Absatz 7Beträgt die Unterrichtszeit an einem Schultag mindestens acht Stunden, so ist eine Beschäftigung im Betrieb nicht mehr zulässig. Beträgt die Unterrichtszeit weniger als acht Stunden, so ist eine Beschäftigung nur insoweit zulässig, als die Unterrichtszeit, die notwendige Wegzeit zwischen Betrieb und Schule und die im Betrieb zu verbringende Zeit die gesetzliche Arbeitszeit nicht überschreitet.
  8. (8)Absatz 8Besucht ein Jugendlicher eine lehrgangsmäßige oder saisonmäßige Berufsschule und beträgt die wöchentliche Unterrichtszeit mehr als 40 Stunden, so steht für die diesen Zeitraum übersteigende Unterrichtszeit bei einem achtwöchigen Lehrgang ein Freizeitausgleich von höchstens 40 Stunden zu. Bei länger andauernden Lehrgängen erhöht sich der Freizeitausgleich um höchstens fünf Stunden pro Woche. Dieser ist binnen vier Wochen nach Beendigung des Schulbesuches zu gewähren.
  9. (9)Absatz 9Die Lenkzeit Jugendlicher, die auf Grund des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zu Berufskraftfahrern ausgebildet werden, darf vier Stunden täglich und 20 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Fahrten, die im Rahmen der Berufsausbildung in einer Fahrschule absolviert werden, sind in die Lenkzeit einzurechnen. (BGBl. Nr. 338/1987, Art. I Z 1)Die Lenkzeit Jugendlicher, die auf Grund des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zu Berufskraftfahrern ausgebildet werden, darf vier Stunden täglich und 20 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Fahrten, die im Rahmen der Berufsausbildung in einer Fahrschule absolviert werden, sind in die Lenkzeit einzurechnen. Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1987,, Art. I Z 1)
Art. 1 § 11 KJBG (weggefallen) seit 01.07.1997 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.1997

In Kraft vom 19.12.1987 bis 30.06.1997
  1. (1)Absatz einsDie tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen darf acht Stunden, ihre Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
  2. (2)Absatz 2Die nach Abs. 1 zulässige Wochenarbeitszeit kann zur Erreichung einer längeren Freizeit, die mit der Wochenfreizeit zusammenhängen muß, abweichend von der nach Abs. 1 zulässigen täglichen Arbeitszeit verteilt werden. Weiters kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden, daß die nach Abs. 1 zulässige Wochenarbeitszeit auf die Werktage abweichend von der nach Abs. 1 zulässigen täglichen Arbeitszeit aufgeteilt wird. Durch Kollektivvertrag kann ferner zugelassen werden, daß die Wochenarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Zeitraumes so verteilt wird, daß sie im wöchentlichen Durchschnitt die nach Abs. 1 zulässige Dauer nicht übersteigt.
  3. (3)Absatz 3Bei einer Verteilung der Arbeitszeit nach Abs. 2 darf die Tagesarbeitszeit neun Stunden nicht überschreiten.
  4. (4)Absatz 4Den Jugendlichen ist die zur Erfüllung der gesetzlichen Berufsschulpflicht erforderliche Zeit freizugeben. Für die Unterrichtszeit ist der Lohn (Lehrlingsentschädigung) weiterzuzahlen.
  5. (5)Absatz 5Die Unterrichtszeit in der Berufsschule, zu deren Besuch der Jugendliche gesetzlich verpflichtet ist, ist auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit anzurechnen.
  6. (6)Absatz 6In die Unterrichtszeit im Sinne der Abs. 4 und 5 sind einzurechnen:
    1. 1.Ziffer einsdie Pausen in der Berufsschule, mit Ausnahme der Mittagspause;
    2. 2.Ziffer 2der Besuch von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen im Ausmaß von höchstens zwei Unterrichtsstunden, Förderunterricht und Schulveranstaltungen in der Berufsschule im Sinne der §§ 12 und 13 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986; (Art. VI Abs. 4 der Kundmachung)
    3. 3.Ziffer 3an ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen einzelne an einem Schultag entfallene Unterrichtsstunden oder an lehrgangsmäßigen Berufsschulen der bis zu zwei aufeinanderfolgenden Werktagen entfallene Unterricht, wenn es in jedem dieser Fälle wegen des Verhältnisses zwischen der im Betrieb zu verbringenden Zeit und der Wegzeit nicht zumutbar ist, daß der Jugendliche während dieser unterrichtsfreien Zeit den Betrieb aufsucht;
    4. 4.Ziffer 4Förderkurse im Sinne des Art. II § 2 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975. (Art. VI Abs. 5 der Kundmachung)Förderkurse im Sinne des Art. II § 2 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975,. (Art. VI Abs. 5 der Kundmachung)
  7. (7)Absatz 7Beträgt die Unterrichtszeit an einem Schultag mindestens acht Stunden, so ist eine Beschäftigung im Betrieb nicht mehr zulässig. Beträgt die Unterrichtszeit weniger als acht Stunden, so ist eine Beschäftigung nur insoweit zulässig, als die Unterrichtszeit, die notwendige Wegzeit zwischen Betrieb und Schule und die im Betrieb zu verbringende Zeit die gesetzliche Arbeitszeit nicht überschreitet.
  8. (8)Absatz 8Besucht ein Jugendlicher eine lehrgangsmäßige oder saisonmäßige Berufsschule und beträgt die wöchentliche Unterrichtszeit mehr als 40 Stunden, so steht für die diesen Zeitraum übersteigende Unterrichtszeit bei einem achtwöchigen Lehrgang ein Freizeitausgleich von höchstens 40 Stunden zu. Bei länger andauernden Lehrgängen erhöht sich der Freizeitausgleich um höchstens fünf Stunden pro Woche. Dieser ist binnen vier Wochen nach Beendigung des Schulbesuches zu gewähren.
  9. (9)Absatz 9Die Lenkzeit Jugendlicher, die auf Grund des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zu Berufskraftfahrern ausgebildet werden, darf vier Stunden täglich und 20 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Fahrten, die im Rahmen der Berufsausbildung in einer Fahrschule absolviert werden, sind in die Lenkzeit einzurechnen. (BGBl. Nr. 338/1987, Art. I Z 1)Die Lenkzeit Jugendlicher, die auf Grund des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zu Berufskraftfahrern ausgebildet werden, darf vier Stunden täglich und 20 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Fahrten, die im Rahmen der Berufsausbildung in einer Fahrschule absolviert werden, sind in die Lenkzeit einzurechnen. Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1987,, Art. I Z 1)
Art. 1 § 11 KJBG (weggefallen) seit 01.07.1997 weggefallen.

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