§ 44 EU-JZG

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Entscheidung über ein Ersuchen um VollstreckungIst im Ermittlungsverfahren eine Sicherstellung in einem anderen Mitgliedstaat außer Dänemark und die Anpassung der Strafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme obliegt dem Landesgericht, in dessen Sprengel die betroffene Person ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat, in Ermangelung eines solchen, das Landesgericht, in dessen Sprengel sie betreten wurde. Befindet sie sich in gerichtlicher Haft, so ist der Haftort maßgebend. Kann auch dadurch eine örtliche Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so ist das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig. Das Landesgericht entscheidet als Senat von drei Richtern (§ 31 Abs. 5 StPO) mit Beschluss.

(2) Erweisen sich die vorliegenden Unterlagen für eine inländische Vollstreckungsentscheidung als unzureichendIrland zu erwirken, so hat dasdie Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme (§ 109 Z 2 StPO) bei Gericht die ausstellende Justizbehörde um die notwendige Ergänzungzu beantragen. Die Sicherstellungsbescheinigung (Anhang I der UnterlagenVerordnung (EU) 2018/1805) ist sodann vom Gericht zu ersuchen. Für das Einlangen dieser Unterlagen kann das Gericht eine angemessene Frist setzen. Ist das Ersuchen um Vollstreckung der ausländischen Entscheidung im Wege des Bundesministeriums für Justiz eingelangt, so ist die Ergänzung auf diesem Wegerlassen und zu bewirken.übermitteln

(3) Der Bundesminister für Justiz hat dem Ausstellungsstaat den Beschluss über die Übernahme der Vollstreckung auf dem vorgesehenen Weg mitzuteilen und ihn von der erfolgten Vollstreckung zu verständigen. Wurde die Vollstreckung auf Grund eines Europäischen Haftbefehls übernommen, so hat das Gericht die ausstellende Justizbehörde von der Übernahme und vom Abschluss der Vollstreckung im unmittelbaren Behördenverkehr zu verständigen.

(4) Nach Übernahme der Vollstreckung einer Strafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme darf ein Strafverfahren wegen der dem Urteil zu Grunde liegenden Tat nicht mehr eingeleitet werden.

(5) Für den Vollzug, die bedingte Entlassung und das Gnadenrecht gelten die Bestimmungen des österreichischen Rechts.

(6) Der Vollzug ist jedenfalls zu beenden, wenn die Vollstreckbarkeit der Strafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach dem Recht des Ausstellungsstaats erlischt.

Stand vor dem 27.12.2011

In Kraft vom 01.01.2008 bis 27.12.2011

(1) Die Entscheidung über ein Ersuchen um VollstreckungIst im Ermittlungsverfahren eine Sicherstellung in einem anderen Mitgliedstaat außer Dänemark und die Anpassung der Strafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme obliegt dem Landesgericht, in dessen Sprengel die betroffene Person ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat, in Ermangelung eines solchen, das Landesgericht, in dessen Sprengel sie betreten wurde. Befindet sie sich in gerichtlicher Haft, so ist der Haftort maßgebend. Kann auch dadurch eine örtliche Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so ist das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig. Das Landesgericht entscheidet als Senat von drei Richtern (§ 31 Abs. 5 StPO) mit Beschluss.

(2) Erweisen sich die vorliegenden Unterlagen für eine inländische Vollstreckungsentscheidung als unzureichendIrland zu erwirken, so hat dasdie Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme (§ 109 Z 2 StPO) bei Gericht die ausstellende Justizbehörde um die notwendige Ergänzungzu beantragen. Die Sicherstellungsbescheinigung (Anhang I der UnterlagenVerordnung (EU) 2018/1805) ist sodann vom Gericht zu ersuchen. Für das Einlangen dieser Unterlagen kann das Gericht eine angemessene Frist setzen. Ist das Ersuchen um Vollstreckung der ausländischen Entscheidung im Wege des Bundesministeriums für Justiz eingelangt, so ist die Ergänzung auf diesem Wegerlassen und zu bewirken.übermitteln

(3) Der Bundesminister für Justiz hat dem Ausstellungsstaat den Beschluss über die Übernahme der Vollstreckung auf dem vorgesehenen Weg mitzuteilen und ihn von der erfolgten Vollstreckung zu verständigen. Wurde die Vollstreckung auf Grund eines Europäischen Haftbefehls übernommen, so hat das Gericht die ausstellende Justizbehörde von der Übernahme und vom Abschluss der Vollstreckung im unmittelbaren Behördenverkehr zu verständigen.

(4) Nach Übernahme der Vollstreckung einer Strafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme darf ein Strafverfahren wegen der dem Urteil zu Grunde liegenden Tat nicht mehr eingeleitet werden.

(5) Für den Vollzug, die bedingte Entlassung und das Gnadenrecht gelten die Bestimmungen des österreichischen Rechts.

(6) Der Vollzug ist jedenfalls zu beenden, wenn die Vollstreckbarkeit der Strafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach dem Recht des Ausstellungsstaats erlischt.

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