§ 54 EU-JZG (weggefallen)

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Vollstreckung österreichischer strafgerichtlicher Entscheidungen durch andere Mitgliedstaaten ist gemäß den Bestimmungen des § 76 ARHG zu erwirken.Die Vollstreckung österreichischer strafgerichtlicher Entscheidungen durch andere Mitgliedstaaten ist gemäß den Bestimmungen des Paragraph 76, ARHG zu erwirken.
  2. (2)Absatz 2Beträgt der Rest der zu vollstreckenden Strafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme mehr als ein Jahr, so ist die Möglichkeit der Übernahme der Strafvollstreckung durch den Mitgliedstaat zu prüfen in dem der Betroffene seinen Wohnsitz hatte.
  3. (3)Absatz 3Bedarf es auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen nicht der Zustimmung des Betroffenen zur Vollstreckung in einem Mitgliedstaat, so ist das Ersuchen um Übernahme der Strafvollstreckung unter der Bedingung der Beachtung des Grundsatzes des § 31 zu stellen.Bedarf es auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen nicht der Zustimmung des Betroffenen zur Vollstreckung in einem Mitgliedstaat, so ist das Ersuchen um Übernahme der Strafvollstreckung unter der Bedingung der Beachtung des Grundsatzes des Paragraph 31, zu stellen.
§ 54 EU-JZG (weggefallen) seit 28.12.2011 weggefallen.

Stand vor dem 27.12.2011

In Kraft vom 30.06.2007 bis 27.12.2011
  1. (1)Absatz einsDie Vollstreckung österreichischer strafgerichtlicher Entscheidungen durch andere Mitgliedstaaten ist gemäß den Bestimmungen des § 76 ARHG zu erwirken.Die Vollstreckung österreichischer strafgerichtlicher Entscheidungen durch andere Mitgliedstaaten ist gemäß den Bestimmungen des Paragraph 76, ARHG zu erwirken.
  2. (2)Absatz 2Beträgt der Rest der zu vollstreckenden Strafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme mehr als ein Jahr, so ist die Möglichkeit der Übernahme der Strafvollstreckung durch den Mitgliedstaat zu prüfen in dem der Betroffene seinen Wohnsitz hatte.
  3. (3)Absatz 3Bedarf es auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen nicht der Zustimmung des Betroffenen zur Vollstreckung in einem Mitgliedstaat, so ist das Ersuchen um Übernahme der Strafvollstreckung unter der Bedingung der Beachtung des Grundsatzes des § 31 zu stellen.Bedarf es auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen nicht der Zustimmung des Betroffenen zur Vollstreckung in einem Mitgliedstaat, so ist das Ersuchen um Übernahme der Strafvollstreckung unter der Bedingung der Beachtung des Grundsatzes des Paragraph 31, zu stellen.
§ 54 EU-JZG (weggefallen) seit 28.12.2011 weggefallen.

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