§ 15c GAngG (weggefallen)

Gutsangestelltengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.1977 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgeht
    1. a)Litera ader Zeitpunkt des Dienstantrittes des Dienstnehmers und die Dauer des dem Dienstnehmer zustehenden bezahlten Jahresurlaubes,
    2. b)Litera bdie Zeit, in der der Dienstnehmer seinen bezahlten Jahresurlaub genommen hat, und
    3. c)Litera cdas Entgelt, das der Dienstnehmer für die Dauer des bezahlten Jahresurlaubes erhalten hat.
  2. (2)Absatz 2Die Verpflichtung nach Abs. 1 ist auch dann erfüllt, wenn die dort verlangten Angaben aus Aufzeichnungen hervorgehen, die der Dienstgeber zum Nachweis der Erfüllung anderer Verpflichtungen führt.Die Verpflichtung nach Absatz eins, ist auch dann erfüllt, wenn die dort verlangten Angaben aus Aufzeichnungen hervorgehen, die der Dienstgeber zum Nachweis der Erfüllung anderer Verpflichtungen führt.
§ 15c GAngG (weggefallen) seit 02.01.1977 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1976

In Kraft vom 07.06.1958 bis 31.12.1976
  1. (1)Absatz einsDer Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgeht
    1. a)Litera ader Zeitpunkt des Dienstantrittes des Dienstnehmers und die Dauer des dem Dienstnehmer zustehenden bezahlten Jahresurlaubes,
    2. b)Litera bdie Zeit, in der der Dienstnehmer seinen bezahlten Jahresurlaub genommen hat, und
    3. c)Litera cdas Entgelt, das der Dienstnehmer für die Dauer des bezahlten Jahresurlaubes erhalten hat.
  2. (2)Absatz 2Die Verpflichtung nach Abs. 1 ist auch dann erfüllt, wenn die dort verlangten Angaben aus Aufzeichnungen hervorgehen, die der Dienstgeber zum Nachweis der Erfüllung anderer Verpflichtungen führt.Die Verpflichtung nach Absatz eins, ist auch dann erfüllt, wenn die dort verlangten Angaben aus Aufzeichnungen hervorgehen, die der Dienstgeber zum Nachweis der Erfüllung anderer Verpflichtungen führt.
§ 15c GAngG (weggefallen) seit 02.01.1977 weggefallen.

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