§ 39 ForstG (weggefallen)

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsGeharzt dürfen nur Baumarten werden, die für eine wirtschaftliche Harznutzung geeignet sind, sofern nicht überhaupt durch das Harzen die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen (§ 1 Abs. 1) gefährdet wird (harzungsfähige Baumarten).Geharzt dürfen nur Baumarten werden, die für eine wirtschaftliche Harznutzung geeignet sind, sofern nicht überhaupt durch das Harzen die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen (Paragraph eins, Absatz eins,) gefährdet wird (harzungsfähige Baumarten).
  2. (2)Absatz 2In Bannwäldern darf nur nach Maßgabe des Inhaltes des Bannlegungsbescheides, in Schutzwäldern nur auf Grund einer sonstigen behördlichen Bewilligung geharzt werden. Diese darf nur erteilt werden, wenn die Harzgewinnung den Bestimmungen der §§ 22 und 25 nicht widerspricht.In Bannwäldern darf nur nach Maßgabe des Inhaltes des Bannlegungsbescheides, in Schutzwäldern nur auf Grund einer sonstigen behördlichen Bewilligung geharzt werden. Diese darf nur erteilt werden, wenn die Harzgewinnung den Bestimmungen der Paragraphen 22 und 25 nicht widerspricht.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch
  1. a)Litera adie harzungsfähigen Baumarten festzustellen und
  2. b)Litera bdie Verwendung bestimmter Werkzeuge oder die Anwendung bestimmter Verfahren für das Harzen zu untersagen, wenn andernfalls die Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 nicht gewährleistet erscheint.die Verwendung bestimmter Werkzeuge oder die Anwendung bestimmter Verfahren für das Harzen zu untersagen, wenn andernfalls die Einhaltung der Bestimmungen des Absatz eins, nicht gewährleistet erscheint.
§ 39 ForstG (weggefallen) seit 01.06.2002 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2002

In Kraft vom 01.01.1988 bis 31.05.2002
  1. (1)Absatz einsGeharzt dürfen nur Baumarten werden, die für eine wirtschaftliche Harznutzung geeignet sind, sofern nicht überhaupt durch das Harzen die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen (§ 1 Abs. 1) gefährdet wird (harzungsfähige Baumarten).Geharzt dürfen nur Baumarten werden, die für eine wirtschaftliche Harznutzung geeignet sind, sofern nicht überhaupt durch das Harzen die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen (Paragraph eins, Absatz eins,) gefährdet wird (harzungsfähige Baumarten).
  2. (2)Absatz 2In Bannwäldern darf nur nach Maßgabe des Inhaltes des Bannlegungsbescheides, in Schutzwäldern nur auf Grund einer sonstigen behördlichen Bewilligung geharzt werden. Diese darf nur erteilt werden, wenn die Harzgewinnung den Bestimmungen der §§ 22 und 25 nicht widerspricht.In Bannwäldern darf nur nach Maßgabe des Inhaltes des Bannlegungsbescheides, in Schutzwäldern nur auf Grund einer sonstigen behördlichen Bewilligung geharzt werden. Diese darf nur erteilt werden, wenn die Harzgewinnung den Bestimmungen der Paragraphen 22 und 25 nicht widerspricht.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch
  1. a)Litera adie harzungsfähigen Baumarten festzustellen und
  2. b)Litera bdie Verwendung bestimmter Werkzeuge oder die Anwendung bestimmter Verfahren für das Harzen zu untersagen, wenn andernfalls die Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 nicht gewährleistet erscheint.die Verwendung bestimmter Werkzeuge oder die Anwendung bestimmter Verfahren für das Harzen zu untersagen, wenn andernfalls die Einhaltung der Bestimmungen des Absatz eins, nicht gewährleistet erscheint.
§ 39 ForstG (weggefallen) seit 01.06.2002 weggefallen.

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