§ 6.Paragraph 6, Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes, bei Teilversammlungen am Tag der letzten Teilversammlung, das 16. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag und am Tag der Wa... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Betriebsinhaber hat dem Wahlvorstand ein Verzeichnis der am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes - bei Teilversammlungen am Tag der letzten Teilversammlung - im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer binnen zwei Tagen nach Erhalt der Verständigung gemäß §... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Wahlvorstand hat an Hand des Verzeichnisses (§ 14) die Wahlberechtigten festzustellen, indem erDer Wahlvorstand hat an Hand des Verzeichnisses (Paragraph 14,) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er1.Ziffer einsjene ausscheidet, die am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung z... mehr lesen...
(1)Absatz einsWählergruppen, die Wahlwerber aufzustellen beabsichtigen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens zwei Wochen vor dem (ersten) Wahltag schriftlich bei einem Mitglied des Wahlvorstandes einzureichen, das den Empfang unter Angabe des Zeitpunktes der Empfangnahme zu bestätigen hat.(2)Absa... mehr lesen...
(1)Absatz einsÜber die Berechtigung zur brieflichen Stimmabgabe (§ 5) hat der Wahlvorstand auf Antrag des Wahlberechtigten oder einer der wahlwerbenden Gruppen oder, sofern ihm die maßgeblichen Umstände bekannt geworden sind (§ 14), von sich aus eine auf den Namen des Wahlberechtigten lautende Wa... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in dem in mehr als einem Unternehmen Betriebsräte bestehen, kann eine Konzernvertretung errichtet werden.In einem Konzern im Sinne des Paragraph 15, d... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn jedem dem II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes unterliegenden Betrieb (§§ 34 und 35 ArbVG), in dem dauernd mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist ein Jugendvertrauensrat zu wählen. Bei Berechnung dieser Zahl haben die gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 vom passiven... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Juli 1974 in Kraft. § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1, § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Z 6, 10 und 11, § 20 Abs. 1, 2, 2a und 3, § 21 Abs. 1 und 3a, § 21a, § 22 Abs. 1, 5 und 6, § 24 Abs. 3 und Abs. 5 bis 8... mehr lesen...
(Zu § 15 der Verordnung)Muster für die Wähler/innen/listeWÄHLER/INNEN/LISTEfür die Wahl des Betriebsrates der Arbeiterinnen/Arbeiter*) oder Angestellten*) im Betrieb………………………………………………………………………………………………..........Fortl. ZahlFamilien- und Vornamen(Anm. 1)Geburts-datumBeschäftigt im Betrieb seitAnmer... mehr lesen...
(Zu § 24 der Verordnung)Muster für das AbstimmungsverzeichnisABSTIMMUNGSVERZEICHNISfür die Wahl des Betriebsrates der Arbeiterinnen/Arbeiter*) oder Angestellten*) im Betrieb………………………………………………………………………………………………..........Fortl. ZahlFamilien- und Vornamen(Anm. 1)Fortl. Zahl der Wähler/innen/listeAnm... mehr lesen...
(Zu § 22 der Verordnung)Muster für das Verzeichnis der Wahlkartenwähler/innenWAHLKARTENWÄHLER/INNENfür die Wahl des Betriebsrates der Arbeiterinnen/Arbeiter*) oder Angestellten*) im Betrieb………………………………………………………………………………………………..........Fortl. ZahlFamilien- und Vornamen(Anm. 1)Fortl. Zahl der Wähle... mehr lesen...
*) oder Angestellte*)Fortl. ZahlFamilien- und Vornamen(Anm. 1)Geburts-datumBeschäftigt im Betrieb seitAnmerkung Die/Der Vorsitzende des Wahlvorstandes:........................................,den ............................ mehr lesen...
*) oder Angestellte*)Fortl. ZahlFamilien- und Vornamen(Anm. 1)Fortl. Zahl der Wähler/innen/listeAnmerkung Die/Der Vorsitzende des Wahlvorstandes:........................................,den ................................................. mehr lesen...
*) oder Angestellte*)Fortl. ZahlFamilien- und Vornamen(Anm. 1)Fortl. Zahl der Wähler-/innen/listeAnschrift am Aufenthalts-ortGrund für die Verhinderung an der persönlichen StimmabgabeAnmerkung Die/Der Vorsi... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas an Lebensjahren älteste Mitglied des neugewählten Betriebsrates hat nach Durchführung der Betriebsratswahl die übrigen gewählten Mitglieder binnen zwei Wochen zur Wahl der Organe (Funktionäre) des Betriebsrates (konstituierende Sitzung) einzuberufen. Die Einberufung hat die kons... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Juli 1974 in Kraft. §§ 5 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 3, 31a, 31b, 32 Abs. 3, 52f, 53 Abs. 3, 54 Abs. 3, 56 Abs. 3, 56a und 63 Abs. 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 690/1990 treten mit 1. Dezembe... mehr lesen...
§ 6.Paragraph 6, Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes, bei Teilversammlungen am Tag der letzten Teilversammlung, das 16. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag und am Tag der Wa... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Betriebsinhaber hat dem Wahlvorstand ein Verzeichnis der am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes - bei Teilversammlungen am Tag der letzten Teilversammlung - im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer binnen zwei Tagen nach Erhalt der Verständigung gemäß §... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Wahlvorstand hat an Hand des Verzeichnisses (§ 14) die Wahlberechtigten festzustellen, indem erDer Wahlvorstand hat an Hand des Verzeichnisses (Paragraph 14,) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er1.Ziffer einsjene ausscheidet, die am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung z... mehr lesen...
(1)Absatz einsWählergruppen, die Wahlwerber aufzustellen beabsichtigen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens zwei Wochen vor dem (ersten) Wahltag schriftlich bei einem Mitglied des Wahlvorstandes einzureichen, das den Empfang unter Angabe des Zeitpunktes der Empfangnahme zu bestätigen hat.(2)Absa... mehr lesen...
(1)Absatz einsÜber die Berechtigung zur brieflichen Stimmabgabe (§ 5) hat der Wahlvorstand auf Antrag des Wahlberechtigten oder einer der wahlwerbenden Gruppen oder, sofern ihm die maßgeblichen Umstände bekannt geworden sind (§ 14), von sich aus eine auf den Namen des Wahlberechtigten lautende Wa... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in dem in mehr als einem Unternehmen Betriebsräte bestehen, kann eine Konzernvertretung errichtet werden.In einem Konzern im Sinne des Paragraph 15, d... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn jedem dem II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes unterliegenden Betrieb (§§ 34 und 35 ArbVG), in dem dauernd mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist ein Jugendvertrauensrat zu wählen. Bei Berechnung dieser Zahl haben die gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 vom passiven... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Juli 1974 in Kraft. § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1, § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Z 6, 10 und 11, § 20 Abs. 1, 2, 2a und 3, § 21 Abs. 1 und 3a, § 21a, § 22 Abs. 1, 5 und 6, § 24 Abs. 3 und Abs. 5 bis 8... mehr lesen...
*) oder Angestellte*)Fortl. ZahlFamilien- und Vornamen(Anm. 1)Fortl. Zahl der Wähler-/innen/listeAnschrift am Aufenthalts-ortGrund für die Verhinderung an der persönlichen StimmabgabeAnmerkung Die/Der Vorsi... mehr lesen...
*) oder Angestellte*)Fortl. ZahlFamilien- und Vornamen(Anm. 1)Fortl. Zahl der Wähler/innen/listeAnmerkung Die/Der Vorsitzende des Wahlvorstandes:........................................,den ................................................. mehr lesen...
*) oder Angestellte*)Fortl. ZahlFamilien- und Vornamen(Anm. 1)Geburts-datumBeschäftigt im Betrieb seitAnmerkung Die/Der Vorsitzende des Wahlvorstandes:........................................,den ............................ mehr lesen...
(Zu § 22 der Verordnung)Muster für das Verzeichnis der Wahlkartenwähler/innenWAHLKARTENWÄHLER/INNENfür die Wahl des Betriebsrates der Arbeiterinnen/Arbeiter*) oder Angestellten*) im Betrieb………………………………………………………………………………………………..........Fortl. ZahlFamilien- und Vornamen(Anm. 1)Fortl. Zahl der Wähle... mehr lesen...
(Zu § 24 der Verordnung)Muster für das AbstimmungsverzeichnisABSTIMMUNGSVERZEICHNISfür die Wahl des Betriebsrates der Arbeiterinnen/Arbeiter*) oder Angestellten*) im Betrieb………………………………………………………………………………………………..........Fortl. ZahlFamilien- und Vornamen(Anm. 1)Fortl. Zahl der Wähler/innen/listeAnm... mehr lesen...
(Zu § 15 der Verordnung)Muster für die Wähler/innen/listeWÄHLER/INNEN/LISTEfür die Wahl des Betriebsrates der Arbeiterinnen/Arbeiter*) oder Angestellten*) im Betrieb………………………………………………………………………………………………..........Fortl. ZahlFamilien- und Vornamen(Anm. 1)Geburts-datumBeschäftigt im Betrieb seitAnmer... mehr lesen...