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(Anm.: zu Abschnitt VIII)
(1) Abschnitt VIII des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85, ist auf folgende Verwendungen des Bundesdienstes nicht anzuwenden:
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(2) In der Post- und Telegraphenverwaltung gilt für die Aufnahme in ein vertragliches Dienstverhältnis
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(3) AbsArt. 2 ist mit Ausnahme des letzten Satzes auch auf Aufnahmen für Verwendungen des technischen Personals der Bundestheater anzuwenden, die ausschließlich manuelle Hilfs- sowie handwerkliche Tätigkeiten beinhalten. Erfolgt auf Grund eines positiven Ergebnisses der praktischen ErprobungAusG (Eignungsprüfungweggefallen) eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses, so ist das Dienstverhältnis so zu behandeln, als ob es von Beginn an mit dieser Befristung eingegangen worden wäreseit 01.09.1991 weggefallen.
(Anm.: zu Abschnitt VIII)
(1) Abschnitt VIII des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85, ist auf folgende Verwendungen des Bundesdienstes nicht anzuwenden:
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(2) In der Post- und Telegraphenverwaltung gilt für die Aufnahme in ein vertragliches Dienstverhältnis
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(3) AbsArt. 2 ist mit Ausnahme des letzten Satzes auch auf Aufnahmen für Verwendungen des technischen Personals der Bundestheater anzuwenden, die ausschließlich manuelle Hilfs- sowie handwerkliche Tätigkeiten beinhalten. Erfolgt auf Grund eines positiven Ergebnisses der praktischen ErprobungAusG (Eignungsprüfungweggefallen) eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses, so ist das Dienstverhältnis so zu behandeln, als ob es von Beginn an mit dieser Befristung eingegangen worden wäreseit 01.09.1991 weggefallen.