Art. 2 AusG (weggefallen)

Ausschreibungsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1991 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAbschnitt VIII des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85, ist auf folgende Verwendungen des Bundesdienstes nicht anzuwenden:Abschnitt römisch VIII des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), Bundesgesetzblatt Nr. 85, ist auf folgende Verwendungen des Bundesdienstes nicht anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsSeelsorger,
    2. 2.Ziffer 2Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373,Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins und 2 des Ärztegesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 373,
    3. 3.Ziffer 3künstlerisches Personal der Bundestheater,
    4. 4.Ziffer 4künstlerische Mitglieder der Hofmusikkapelle,
    5. 5.Ziffer 5Piloten,
    6. 6.Ziffer 6Flugverkehrskontrollore,
    7. 7.Ziffer 7Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2, soweit auf sie das Auswahlverfahren gemäß der Verordnung betreffend die Feststellung der Eignung zum Berufsoffizier der Verwendungsgruppe H 2, BGBl. Nr. 240/1981, anzuwenden ist,Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2, soweit auf sie das Auswahlverfahren gemäß der Verordnung betreffend die Feststellung der Eignung zum Berufsoffizier der Verwendungsgruppe H 2, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1981,, anzuwenden ist,
    8. 8.Ziffer 8Verwendung in Unteroffiziers-Funktion als Zugs-, Gruppen- oder Truppkommandant
      1. a)Litera abei einem Regiment,
      2. b)Litera bbei einem selbständigen Bataillon oder Geschwader,
      3. c)Litera cbei einer selbständigen Kompanie oder Staffel und
      4. d)Litera din einer Lehrkompanie einer Waffen- oder Fachschule des Bundesheeres,soweit für diese Verwendungen militärische Ausbildungs- und Auswahlverfahren vorgesehen sind.
  2. (2)Absatz 2In der Post- und Telegraphenverwaltung gilt für die Aufnahme in ein vertragliches Dienstverhältnis
    1. 1.Ziffer einsin den Zustelldienst,
    2. 2.Ziffer 2als Bautrupparbeiter und
    3. 3.Ziffer 3in Verwendungen, die der Verwendungsgruppe PT 9 entsprechen,
    das Verfahren nach Abschnitt VIII AusG mit der Maßgabe, daß der Aufnahme in die Bewerberliste keine Eignungsprüfung im Sinne des § 21 Abs. 3 AusG vorangeht, sondern daß statt dessen während der ersten drei Monate des Dienstverhältnisses eine praktische Erprobung stattfindet, die als Eignungsprüfung gilt. Das Ergebnis (Eignung oder Nichteignung für die betreffende Verwendung) ist dem gemäß § 22a PVG, BGBl. Nr. 133/1967, in Verbindung mit § 27 AusG zuständigen Begutachtungsausschuß mitzuteilen. § 22a PVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Aufnahme nach § 25 AusG die Entscheidung über eine befristete oder unbefristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses tritt. Eine solche befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses gilt nicht als Verlängerung des Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86.das Verfahren nach Abschnitt römisch VIII AusG mit der Maßgabe, daß der Aufnahme in die Bewerberliste keine Eignungsprüfung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, AusG vorangeht, sondern daß statt dessen während der ersten drei Monate des Dienstverhältnisses eine praktische Erprobung stattfindet, die als Eignungsprüfung gilt. Das Ergebnis (Eignung oder Nichteignung für die betreffende Verwendung) ist dem gemäß Paragraph 22 a, PVG, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, in Verbindung mit Paragraph 27, AusG zuständigen Begutachtungsausschuß mitzuteilen. Paragraph 22 a, PVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Aufnahme nach Paragraph 25, AusG die Entscheidung über eine befristete oder unbefristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses tritt. Eine solche befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses gilt nicht als Verlängerung des Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 4, Absatz 4, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86.
  3. (3)Absatz 3Abs. 2 ist mit Ausnahme des letzten Satzes auch auf Aufnahmen für Verwendungen des technischen Personals der Bundestheater anzuwenden, die ausschließlich manuelle Hilfs- sowie handwerkliche Tätigkeiten beinhalten. Erfolgt auf Grund eines positiven Ergebnisses der praktischen Erprobung (Eignungsprüfung) eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses, so ist das Dienstverhältnis so zu behandeln, als ob es von Beginn an mit dieser Befristung eingegangen worden wäre.Absatz 2, ist mit Ausnahme des letzten Satzes auch auf Aufnahmen für Verwendungen des technischen Personals der Bundestheater anzuwenden, die ausschließlich manuelle Hilfs- sowie handwerkliche Tätigkeiten beinhalten. Erfolgt auf Grund eines positiven Ergebnisses der praktischen Erprobung (Eignungsprüfung) eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses, so ist das Dienstverhältnis so zu behandeln, als ob es von Beginn an mit dieser Befristung eingegangen worden wäre.
Art. 2 AusG (weggefallen) seit 01.09.1991 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.1991

In Kraft vom 01.01.1990 bis 31.08.1991
  1. (1)Absatz einsAbschnitt VIII des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85, ist auf folgende Verwendungen des Bundesdienstes nicht anzuwenden:Abschnitt römisch VIII des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), Bundesgesetzblatt Nr. 85, ist auf folgende Verwendungen des Bundesdienstes nicht anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsSeelsorger,
    2. 2.Ziffer 2Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373,Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins und 2 des Ärztegesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 373,
    3. 3.Ziffer 3künstlerisches Personal der Bundestheater,
    4. 4.Ziffer 4künstlerische Mitglieder der Hofmusikkapelle,
    5. 5.Ziffer 5Piloten,
    6. 6.Ziffer 6Flugverkehrskontrollore,
    7. 7.Ziffer 7Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2, soweit auf sie das Auswahlverfahren gemäß der Verordnung betreffend die Feststellung der Eignung zum Berufsoffizier der Verwendungsgruppe H 2, BGBl. Nr. 240/1981, anzuwenden ist,Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2, soweit auf sie das Auswahlverfahren gemäß der Verordnung betreffend die Feststellung der Eignung zum Berufsoffizier der Verwendungsgruppe H 2, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1981,, anzuwenden ist,
    8. 8.Ziffer 8Verwendung in Unteroffiziers-Funktion als Zugs-, Gruppen- oder Truppkommandant
      1. a)Litera abei einem Regiment,
      2. b)Litera bbei einem selbständigen Bataillon oder Geschwader,
      3. c)Litera cbei einer selbständigen Kompanie oder Staffel und
      4. d)Litera din einer Lehrkompanie einer Waffen- oder Fachschule des Bundesheeres,soweit für diese Verwendungen militärische Ausbildungs- und Auswahlverfahren vorgesehen sind.
  2. (2)Absatz 2In der Post- und Telegraphenverwaltung gilt für die Aufnahme in ein vertragliches Dienstverhältnis
    1. 1.Ziffer einsin den Zustelldienst,
    2. 2.Ziffer 2als Bautrupparbeiter und
    3. 3.Ziffer 3in Verwendungen, die der Verwendungsgruppe PT 9 entsprechen,
    das Verfahren nach Abschnitt VIII AusG mit der Maßgabe, daß der Aufnahme in die Bewerberliste keine Eignungsprüfung im Sinne des § 21 Abs. 3 AusG vorangeht, sondern daß statt dessen während der ersten drei Monate des Dienstverhältnisses eine praktische Erprobung stattfindet, die als Eignungsprüfung gilt. Das Ergebnis (Eignung oder Nichteignung für die betreffende Verwendung) ist dem gemäß § 22a PVG, BGBl. Nr. 133/1967, in Verbindung mit § 27 AusG zuständigen Begutachtungsausschuß mitzuteilen. § 22a PVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Aufnahme nach § 25 AusG die Entscheidung über eine befristete oder unbefristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses tritt. Eine solche befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses gilt nicht als Verlängerung des Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86.das Verfahren nach Abschnitt römisch VIII AusG mit der Maßgabe, daß der Aufnahme in die Bewerberliste keine Eignungsprüfung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, AusG vorangeht, sondern daß statt dessen während der ersten drei Monate des Dienstverhältnisses eine praktische Erprobung stattfindet, die als Eignungsprüfung gilt. Das Ergebnis (Eignung oder Nichteignung für die betreffende Verwendung) ist dem gemäß Paragraph 22 a, PVG, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, in Verbindung mit Paragraph 27, AusG zuständigen Begutachtungsausschuß mitzuteilen. Paragraph 22 a, PVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Aufnahme nach Paragraph 25, AusG die Entscheidung über eine befristete oder unbefristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses tritt. Eine solche befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses gilt nicht als Verlängerung des Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 4, Absatz 4, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86.
  3. (3)Absatz 3Abs. 2 ist mit Ausnahme des letzten Satzes auch auf Aufnahmen für Verwendungen des technischen Personals der Bundestheater anzuwenden, die ausschließlich manuelle Hilfs- sowie handwerkliche Tätigkeiten beinhalten. Erfolgt auf Grund eines positiven Ergebnisses der praktischen Erprobung (Eignungsprüfung) eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses, so ist das Dienstverhältnis so zu behandeln, als ob es von Beginn an mit dieser Befristung eingegangen worden wäre.Absatz 2, ist mit Ausnahme des letzten Satzes auch auf Aufnahmen für Verwendungen des technischen Personals der Bundestheater anzuwenden, die ausschließlich manuelle Hilfs- sowie handwerkliche Tätigkeiten beinhalten. Erfolgt auf Grund eines positiven Ergebnisses der praktischen Erprobung (Eignungsprüfung) eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses, so ist das Dienstverhältnis so zu behandeln, als ob es von Beginn an mit dieser Befristung eingegangen worden wäre.
Art. 2 AusG (weggefallen) seit 01.09.1991 weggefallen.

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