Art. 1 § 33 AngG (weggefallen)

Angestelltengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.12.1959 bis 31.12.9999
Insoweit die vom Angestellten auf Grund derArt. 1 §§ 20, 23, 29 und 31 geltend gemachten Forderungen den Betrag des für ein Jahr entfallenden Entgeltes nicht übersteigen, gehören sie in die erste Klasse der Konkursforderungen 33 AngG (§ 51, Z. 2, KO.weggefallen) und im Ausgleichsverfahren zu den ein Vorrecht genießenden Forderungen (§ 23, Zseit 09.12.1959 weggefallen. 3, Ausgleichsordnung).Insoweit die vom Angestellten auf Grund der Paragraphen 20,, 23, 29 und 31 geltend gemachten Forderungen den Betrag des für ein Jahr entfallenden Entgeltes nicht übersteigen, gehören sie in die erste Klasse der Konkursforderungen (Paragraph 51,, Ziffer 2,, KO.) und im Ausgleichsverfahren zu den ein Vorrecht genießenden Forderungen (Paragraph 23,, Ziffer 3,, Ausgleichsordnung).

Stand vor dem 07.12.1959

In Kraft vom 01.07.1921 bis 07.12.1959
Insoweit die vom Angestellten auf Grund derArt. 1 §§ 20, 23, 29 und 31 geltend gemachten Forderungen den Betrag des für ein Jahr entfallenden Entgeltes nicht übersteigen, gehören sie in die erste Klasse der Konkursforderungen 33 AngG (§ 51, Z. 2, KO.weggefallen) und im Ausgleichsverfahren zu den ein Vorrecht genießenden Forderungen (§ 23, Zseit 09.12.1959 weggefallen. 3, Ausgleichsordnung).Insoweit die vom Angestellten auf Grund der Paragraphen 20,, 23, 29 und 31 geltend gemachten Forderungen den Betrag des für ein Jahr entfallenden Entgeltes nicht übersteigen, gehören sie in die erste Klasse der Konkursforderungen (Paragraph 51,, Ziffer 2,, KO.) und im Ausgleichsverfahren zu den ein Vorrecht genießenden Forderungen (Paragraph 23,, Ziffer 3,, Ausgleichsordnung).