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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
§ 127. Wenn ein Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 2 AußStrG unzulässig ist, so ist die Löschung der im Grundbuch eingetragenen Anmerkung der Abweisung und die Verständigung der Beteiligten von Amts wegen zu veranlassen.
§ 127. Wenn ein Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 2 AußStrG unzulässig ist, so ist die Löschung der im Grundbuch eingetragenen Anmerkung der Abweisung und die Verständigung der Beteiligten von Amts wegen zu veranlassen.