§ 127 GBG 1955 (weggefallen)

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
2§ 127 GBG 1955 (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen. Wirkung der Rekurserledigung.

§ 127. Wenn ein Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 2 AußStrG unzulässig ist, so ist die Löschung der im Grundbuch eingetragenen Anmerkung der Abweisung und die Verständigung der Beteiligten von Amts wegen zu veranlassen.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.08.1989 bis 31.12.1997
2§ 127 GBG 1955 (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen. Wirkung der Rekurserledigung.

§ 127. Wenn ein Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 2 AußStrG unzulässig ist, so ist die Löschung der im Grundbuch eingetragenen Anmerkung der Abweisung und die Verständigung der Beteiligten von Amts wegen zu veranlassen.

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