§ 39 AAV (weggefallen)

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2002 bis 31.12.9999
Verbrennungskraftmaschinen

§ 39 AAV. (1weggefallen) Verbrennungskraftmaschinen dürfen nur mit den hiefür vorgesehenen Einrichtungen inganggesetzt werden; diese Einrichtungen müssen ein gefahrloses Ingangsetzen ermöglichenseit 01.11.2002 weggefallen. Handkurbeln zum Anlassen müssen gegen Rückschlagen, Abschleudern und Mitnehmen gesichert sein.

(2) Das Anlassen von Verbrennungskraftmaschinen unter Verwendung von Sauerstoff oder brennbaren Gasen ist unzulässig. Offenes Feuer und Licht und sonstige Zündquellen dürfen beim Nachfüllen von flüssigem Kraftstoff nicht vorhanden sein. Kraftstoff darf nur bei stillstehendem Motor nachgefüllt werden, soweit nicht durch besondere Maßnahmen eine Entzündungsgefahr ausgeschlossen ist.

(3) Abgasleitungen von Verbrennungskraftmaschinen müssen druckfest ausgeführt sein und möglichst unmittelbar ins Freie führen.

(4) Für die Zufuhr der erforderlichen Verbrennungsluft während des Betriebes von ortsfest aufgestellten Verbrennungskraftmaschinen ist zu sorgen.

Stand vor dem 31.10.2002

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.10.2002
Verbrennungskraftmaschinen

§ 39 AAV. (1weggefallen) Verbrennungskraftmaschinen dürfen nur mit den hiefür vorgesehenen Einrichtungen inganggesetzt werden; diese Einrichtungen müssen ein gefahrloses Ingangsetzen ermöglichenseit 01.11.2002 weggefallen. Handkurbeln zum Anlassen müssen gegen Rückschlagen, Abschleudern und Mitnehmen gesichert sein.

(2) Das Anlassen von Verbrennungskraftmaschinen unter Verwendung von Sauerstoff oder brennbaren Gasen ist unzulässig. Offenes Feuer und Licht und sonstige Zündquellen dürfen beim Nachfüllen von flüssigem Kraftstoff nicht vorhanden sein. Kraftstoff darf nur bei stillstehendem Motor nachgefüllt werden, soweit nicht durch besondere Maßnahmen eine Entzündungsgefahr ausgeschlossen ist.

(3) Abgasleitungen von Verbrennungskraftmaschinen müssen druckfest ausgeführt sein und möglichst unmittelbar ins Freie führen.

(4) Für die Zufuhr der erforderlichen Verbrennungsluft während des Betriebes von ortsfest aufgestellten Verbrennungskraftmaschinen ist zu sorgen.

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