§ 523 ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.1961 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Anspruch auf eine laufende Leistung aus eigener Pensionsversicherung kann auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht erworben werden, wenn am 31. Dezember 1955 ein Anspruch auf Invalidenrente, Ruhegeld oder Knappschaftsvollrente läuft oder nachträglich für diesen Zeitpunkt zuerkannt wurde und nicht nachher der Rentenanspruch infolge einer Änderung in dem für den Rentenanspruch maßgebenden Tatbestand weggefallen ist.
  2. (2)Absatz 2Für Beitragsmonate, die während des Bestandes eines auf Grund der bisherigen Vorschriften zuerkannten Anspruches auf Invalidenrente, Ruhegeld oder Knappschaftsvollrente nach dem 31. Dezember 1955 erworben werden, gebührt auf Antrag nach Erwerbung von je zwölf Beitragsmonaten ein zusätzlicher Steigerungsbetrag zur Rente in der Höhe von 1,2 v. H. des Entgeltes einschließlich von Sonderzahlungen, insoweit für diese Sonderbeiträge entrichtet wurden. Den zusätzlichen Steigerungsbetrag hat der Träger der Rente zu gewähren. Für den Anfall des zusätzlichen Steigerungsbetrages gilt § 97 Abs. 1 erster Satz erster Halbsatz.Für Beitragsmonate, die während des Bestandes eines auf Grund der bisherigen Vorschriften zuerkannten Anspruches auf Invalidenrente, Ruhegeld oder Knappschaftsvollrente nach dem 31. Dezember 1955 erworben werden, gebührt auf Antrag nach Erwerbung von je zwölf Beitragsmonaten ein zusätzlicher Steigerungsbetrag zur Rente in der Höhe von 1,2 v. H. des Entgeltes einschließlich von Sonderzahlungen, insoweit für diese Sonderbeiträge entrichtet wurden. Den zusätzlichen Steigerungsbetrag hat der Träger der Rente zu gewähren. Für den Anfall des zusätzlichen Steigerungsbetrages gilt Paragraph 97, Absatz eins, erster Satz erster Halbsatz.
  3. (3)Absatz 3Die zusätzlichen Steigerungsbeträge nach Abs. 2 und nach § 54a Abs. 3 des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes 1953 in der am 31. Dezember 1955 in Geltung gestandenen Fassung sind bei der Bemessung von nach § 522 Abs. 2 festzustellenden Hinterbliebenenrenten zu berücksichtigen.Die zusätzlichen Steigerungsbeträge nach Absatz 2 und nach Paragraph 54 a, Absatz 3, des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes 1953 in der am 31. Dezember 1955 in Geltung gestandenen Fassung sind bei der Bemessung von nach Paragraph 522, Absatz 2, festzustellenden Hinterbliebenenrenten zu berücksichtigen.
§ 523 ASVG seit 01.01.1961 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1960

In Kraft vom 01.01.1956 bis 31.12.1960
  1. (1)Absatz einsEin Anspruch auf eine laufende Leistung aus eigener Pensionsversicherung kann auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht erworben werden, wenn am 31. Dezember 1955 ein Anspruch auf Invalidenrente, Ruhegeld oder Knappschaftsvollrente läuft oder nachträglich für diesen Zeitpunkt zuerkannt wurde und nicht nachher der Rentenanspruch infolge einer Änderung in dem für den Rentenanspruch maßgebenden Tatbestand weggefallen ist.
  2. (2)Absatz 2Für Beitragsmonate, die während des Bestandes eines auf Grund der bisherigen Vorschriften zuerkannten Anspruches auf Invalidenrente, Ruhegeld oder Knappschaftsvollrente nach dem 31. Dezember 1955 erworben werden, gebührt auf Antrag nach Erwerbung von je zwölf Beitragsmonaten ein zusätzlicher Steigerungsbetrag zur Rente in der Höhe von 1,2 v. H. des Entgeltes einschließlich von Sonderzahlungen, insoweit für diese Sonderbeiträge entrichtet wurden. Den zusätzlichen Steigerungsbetrag hat der Träger der Rente zu gewähren. Für den Anfall des zusätzlichen Steigerungsbetrages gilt § 97 Abs. 1 erster Satz erster Halbsatz.Für Beitragsmonate, die während des Bestandes eines auf Grund der bisherigen Vorschriften zuerkannten Anspruches auf Invalidenrente, Ruhegeld oder Knappschaftsvollrente nach dem 31. Dezember 1955 erworben werden, gebührt auf Antrag nach Erwerbung von je zwölf Beitragsmonaten ein zusätzlicher Steigerungsbetrag zur Rente in der Höhe von 1,2 v. H. des Entgeltes einschließlich von Sonderzahlungen, insoweit für diese Sonderbeiträge entrichtet wurden. Den zusätzlichen Steigerungsbetrag hat der Träger der Rente zu gewähren. Für den Anfall des zusätzlichen Steigerungsbetrages gilt Paragraph 97, Absatz eins, erster Satz erster Halbsatz.
  3. (3)Absatz 3Die zusätzlichen Steigerungsbeträge nach Abs. 2 und nach § 54a Abs. 3 des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes 1953 in der am 31. Dezember 1955 in Geltung gestandenen Fassung sind bei der Bemessung von nach § 522 Abs. 2 festzustellenden Hinterbliebenenrenten zu berücksichtigen.Die zusätzlichen Steigerungsbeträge nach Absatz 2 und nach Paragraph 54 a, Absatz 3, des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes 1953 in der am 31. Dezember 1955 in Geltung gestandenen Fassung sind bei der Bemessung von nach Paragraph 522, Absatz 2, festzustellenden Hinterbliebenenrenten zu berücksichtigen.
§ 523 ASVG seit 01.01.1961 weggefallen.

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