§ 523 ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.1961 bis 31.12.9999
Berücksichtigung von Beitragsmonaten

nach diesem Bundesgesetz in Leistungen

aus der Pensionsversicherung nach

den bisherigen Vorschriften

§ 523 ASVG seit 01.01.1961 weggefallen. Aufgehoben.

(BGBl. Nr. 294/1960, Art. I Z 57) - 1.1.1961.

Stand vor dem 31.12.1960

In Kraft vom 01.01.1956 bis 31.12.1960
Berücksichtigung von Beitragsmonaten

nach diesem Bundesgesetz in Leistungen

aus der Pensionsversicherung nach

den bisherigen Vorschriften

§ 523 ASVG seit 01.01.1961 weggefallen. Aufgehoben.

(BGBl. Nr. 294/1960, Art. I Z 57) - 1.1.1961.

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