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Legende:
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(1) Die §§ 290 Abs. 1 Z 3 und 290a Abs. 1 Z 8 inIn der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in KraftEdiktsdatei ist bekannt zu machen, bei welchen Gerichten Auktionshallen betrieben werden.
(1) Die §§ 290 Abs. 1 Z 3 und 290a Abs. 1 Z 8 inIn der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in KraftEdiktsdatei ist bekannt zu machen, bei welchen Gerichten Auktionshallen betrieben werden.