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(2 Für Beamte/Beamtinnen, die in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr den 738. Lebensmonat vollenden, ist unter Berücksichtigung dieser Tabelle vom Land jener Prozentsatz als Pensionskassenbeitrag (Dienstgeberanteil) zu entrichten, der sich unter Anwendung der nachstehenden Formel errechnet, wobei das Ergebnis auf zwei Kommastellen auf- bzw. abzurunden ist.
Jahr | Prozentsatz |
2005 | 1,58 |
2006 | 1,67 |
2007 | 1,75 |
2008 | 1,83 |
2009 | 1,92 |
2010 | 2,00 |
2011 | 2,08 |
2012 | 2,17 |
2013 | 2,25 |
2014 | 2,33 |
2015 | 2,42 |
2016 | 2,50 |
2017 | 2,58 |
2018 | 2,67 |
2019 | 2,75 |
2020 | 2,83 |
2021 | 2,92 |
ab 2022 und Folgejahre | 3,00 |
Prozentsatz des Jahres, in dem der Beamte/die Beamtin seinen/ihren 738. Lebensmonat vollendet. | + | Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Tag der Vollendung des 738. Lebensmonates x Veränderungswert ----------------------------------------------------------- 365 |
Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 3) des der Vollendung des 738. Lebensmonates folgenden Jahres.Höhe des Prozentsatzes (nach Absatz 3,) des der Vollendung des 738. Lebensmonates folgenden Jahres. | - | Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 3) des Jahres, in dem der Beamte/die Beamtin das 738. Lebensmonat vollendet.Höhe des Prozentsatzes (nach Absatz 3,) des Jahres, in dem der Beamte/die Beamtin das 738. Lebensmonat vollendet. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 62/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,
(2 Für Beamte/Beamtinnen, die in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr den 738. Lebensmonat vollenden, ist unter Berücksichtigung dieser Tabelle vom Land jener Prozentsatz als Pensionskassenbeitrag (Dienstgeberanteil) zu entrichten, der sich unter Anwendung der nachstehenden Formel errechnet, wobei das Ergebnis auf zwei Kommastellen auf- bzw. abzurunden ist.
Jahr | Prozentsatz |
2005 | 1,58 |
2006 | 1,67 |
2007 | 1,75 |
2008 | 1,83 |
2009 | 1,92 |
2010 | 2,00 |
2011 | 2,08 |
2012 | 2,17 |
2013 | 2,25 |
2014 | 2,33 |
2015 | 2,42 |
2016 | 2,50 |
2017 | 2,58 |
2018 | 2,67 |
2019 | 2,75 |
2020 | 2,83 |
2021 | 2,92 |
ab 2022 und Folgejahre | 3,00 |
Prozentsatz des Jahres, in dem der Beamte/die Beamtin seinen/ihren 738. Lebensmonat vollendet. | + | Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Tag der Vollendung des 738. Lebensmonates x Veränderungswert ----------------------------------------------------------- 365 |
Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 3) des der Vollendung des 738. Lebensmonates folgenden Jahres.Höhe des Prozentsatzes (nach Absatz 3,) des der Vollendung des 738. Lebensmonates folgenden Jahres. | - | Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 3) des Jahres, in dem der Beamte/die Beamtin das 738. Lebensmonat vollendet.Höhe des Prozentsatzes (nach Absatz 3,) des Jahres, in dem der Beamte/die Beamtin das 738. Lebensmonat vollendet. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 62/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,