§ 263 Stmk. L-DBR Pensionskassenbeitrag

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Land hat entsprechend der Pensionskassenzusage nach § 262 als Dienstgeberanteil einen Pensionskassenbeitrag in der Höhe von höchstens 3 % der Bemessungsgrundlage nach § 261 Abs. 1 zu entrichten.Das Land hat entsprechend der Pensionskassenzusage nach Paragraph 262, als Dienstgeberanteil einen Pensionskassenbeitrag in der Höhe von höchstens 3 % der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 261, Absatz eins, zu entrichten.
  2. (12)Absatz eins2Das Land hat entsprechend der Pensionskassenzusage nach § 262 als Dienstgeberanteil einen Pensionskassenbeitrag in der Höhe von höchstens 3 % der Bemessungsgrundlage nach § 261 Abs. 1 zu entrichten.Das Land hat entsprechend der Pensionskassenzusage nach Paragraph 262, als Dienstgeberanteil einen Pensionskassenbeitrag in der Höhe von höchstens 3 % der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 261, Absatz eins, zu entrichten.

    (2 Für Beamte/Beamtinnen, die in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr den 738. Lebensmonat vollenden, ist unter Berücksichtigung dieser Tabelle vom Land jener Prozentsatz als Pensionskassenbeitrag (Dienstgeberanteil) zu entrichten, der sich unter Anwendung der nachstehenden Formel errechnet, wobei das Ergebnis auf zwei Kommastellen auf- bzw. abzurunden ist.

Jahr

Prozentsatz

2005

1,58

2006

1,67

2007

1,75

2008

1,83

2009

1,92

2010

2,00

2011

2,08

2012

2,17

2013

2,25

2014

2,33

2015

2,42

2016

2,50

2017

2,58

2018

2,67

2019

2,75

2020

2,83

2021

2,92

ab 2022 und Folgejahre

3,00

Prozentsatz des Jahres, in dem der Beamte/die Beamtin seinen/ihren 738. Lebensmonat vollendet.

+

Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Tag der Vollendung des 738. Lebensmonates x Veränderungswert

-----------------------------------------------------------

365

  1. (3)Absatz 3Der Veränderungswert im Sinn des Abs. 2ist nach nachstehender Formel zu berechnen:Der Veränderungswert im Sinn des Absatz 2 i, s, t, nach nachstehender Formel zu berechnen:

    Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 3) des der Vollendung des 738. Lebensmonates folgenden Jahres.Höhe des Prozentsatzes (nach Absatz 3,) des der Vollendung des 738. Lebensmonates folgenden Jahres.

    -

    Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 3) des Jahres, in dem der Beamte/die Beamtin das 738. Lebensmonat vollendet.Höhe des Prozentsatzes (nach Absatz 3,) des Jahres, in dem der Beamte/die Beamtin das 738. Lebensmonat vollendet.

    Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 62/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.06.2007 bis 30.06.2021
  1. (1)Absatz einsDas Land hat entsprechend der Pensionskassenzusage nach § 262 als Dienstgeberanteil einen Pensionskassenbeitrag in der Höhe von höchstens 3 % der Bemessungsgrundlage nach § 261 Abs. 1 zu entrichten.Das Land hat entsprechend der Pensionskassenzusage nach Paragraph 262, als Dienstgeberanteil einen Pensionskassenbeitrag in der Höhe von höchstens 3 % der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 261, Absatz eins, zu entrichten.
  2. (12)Absatz eins2Das Land hat entsprechend der Pensionskassenzusage nach § 262 als Dienstgeberanteil einen Pensionskassenbeitrag in der Höhe von höchstens 3 % der Bemessungsgrundlage nach § 261 Abs. 1 zu entrichten.Das Land hat entsprechend der Pensionskassenzusage nach Paragraph 262, als Dienstgeberanteil einen Pensionskassenbeitrag in der Höhe von höchstens 3 % der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 261, Absatz eins, zu entrichten.

    (2 Für Beamte/Beamtinnen, die in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr den 738. Lebensmonat vollenden, ist unter Berücksichtigung dieser Tabelle vom Land jener Prozentsatz als Pensionskassenbeitrag (Dienstgeberanteil) zu entrichten, der sich unter Anwendung der nachstehenden Formel errechnet, wobei das Ergebnis auf zwei Kommastellen auf- bzw. abzurunden ist.

Jahr

Prozentsatz

2005

1,58

2006

1,67

2007

1,75

2008

1,83

2009

1,92

2010

2,00

2011

2,08

2012

2,17

2013

2,25

2014

2,33

2015

2,42

2016

2,50

2017

2,58

2018

2,67

2019

2,75

2020

2,83

2021

2,92

ab 2022 und Folgejahre

3,00

Prozentsatz des Jahres, in dem der Beamte/die Beamtin seinen/ihren 738. Lebensmonat vollendet.

+

Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Tag der Vollendung des 738. Lebensmonates x Veränderungswert

-----------------------------------------------------------

365

  1. (3)Absatz 3Der Veränderungswert im Sinn des Abs. 2ist nach nachstehender Formel zu berechnen:Der Veränderungswert im Sinn des Absatz 2 i, s, t, nach nachstehender Formel zu berechnen:

    Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 3) des der Vollendung des 738. Lebensmonates folgenden Jahres.Höhe des Prozentsatzes (nach Absatz 3,) des der Vollendung des 738. Lebensmonates folgenden Jahres.

    -

    Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 3) des Jahres, in dem der Beamte/die Beamtin das 738. Lebensmonat vollendet.Höhe des Prozentsatzes (nach Absatz 3,) des Jahres, in dem der Beamte/die Beamtin das 738. Lebensmonat vollendet.

    Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 62/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,

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