(1) Die Staatsbürgerschaftsverordnung 1983, BGBl. Nr. 432, tritt außer Kraft.(2) Durch einen Dienstleister hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier gemäß § 8 Abs. 2 (Anlage 13) sind spätestens ab dem 1. April 2010 zu verwenden.(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 6 Z 1, BGBl. II Nr. 87/2017)(4... mehr lesen...
(1) Der Anzeige gemäß § 58c Abs. 1 und 2 StbG sind insbesondere folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:1.gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 4 Z 4 und 5 FPG);2.Geburtsurkunde des Anzeigelegers oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;3.aktuelles Lichtbild des Anzeigelegers (von 3,5 x 4,5 cm... mehr lesen...
(1) Die Evidenzstelle hat unbeschadet der Bestimmungen der §§ 20 und 21 in der Staatsbürgerschaftsevidenz festzuhalten, auf Grund welcher Gesetzesstelle die verzeichnete Person die Staatsbürgerschaft erworben hat. Überdies ist im einzelnen anzumerken:1. Besitz der österreichischen Bundesbürgersch... mehr lesen...
(1) Dem Antrag auf Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft sind folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:1.gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 4 Z 4 und 5 FPG);2.Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;3.aktuelles Lichtbild des Antragstellers (von 3,5... mehr lesen...