§ 17 HLBV 2013

Heereslenkberechtigungsverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.02.2021 bis 31.12.9999

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(1a) Die Promulgationsklausel, das Inhaltsverzeichnis, § 5 samt Überschrift, § 9 Abs. 2, § 10, § 11, § 12 Abs. 1 und § 15 samt Überschrift, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 217/2017, treten am Tag nach der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.

(1b) Der § 15 Abs. 4, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 183/2020, tritt am Tag nach seiner Kundmachung in Kraft.

(1c) Der § 14 Abs. 1 Z 9, § 14 Abs. 1 Z 10, § 14 Abs. 1 Z 13 sowie § 14 Abs. 2 Z 7, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 43/2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Heereslenkberechtigung (Heereslenkberechtigungsverordnung – HLBV), BGBl. II Nr. 336/1997, außer Kraft.

Stand vor dem 02.02.2021

In Kraft vom 30.04.2020 bis 02.02.2021

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(1a) Die Promulgationsklausel, das Inhaltsverzeichnis, § 5 samt Überschrift, § 9 Abs. 2, § 10, § 11, § 12 Abs. 1 und § 15 samt Überschrift, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 217/2017, treten am Tag nach der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.

(1b) Der § 15 Abs. 4, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 183/2020, tritt am Tag nach seiner Kundmachung in Kraft.

(1c) Der § 14 Abs. 1 Z 9, § 14 Abs. 1 Z 10, § 14 Abs. 1 Z 13 sowie § 14 Abs. 2 Z 7, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 43/2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Heereslenkberechtigung (Heereslenkberechtigungsverordnung – HLBV), BGBl. II Nr. 336/1997, außer Kraft.

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