Gesetzesaktualisierungen

3 Gesetze aktualisiert am 13.09.2023

Gesetze 1-3 von 3

17 Paragrafen zu Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz (K-SVFG) aktualisiert


§ 30 K-SVFG

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.(2)Absatz 2Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 tritt die Verordnung BGBl. Nr. 55/1980, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 192/1994, außer Kraft.Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 tritt die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1980,, ... mehr lesen...


§ 31 K-SVFG

§ 31.Paragraph 31, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:1.Ziffer einshinsichtlich des § 7 Abs. 1 Z 3, § 13 Abs. 4, §§ 14 und 25 der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 13, Absatz 4,, Paragraphen 14 und 25 der Bundesminister... mehr lesen...


§ 27 K-SVFG

§ 27.Paragraph 27, Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport und die anderen nach diesem Gesetz zuständigen Bundesministerinnen/Bundesminister sind ermächtigt, nach Kundmachung dieses Gesetzes alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der ... mehr lesen...


§ 26 K-SVFG

(1)Absatz einsFreiberuflich tätige bildende Künstler gemäß § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG in der Fassung zum 31. Dezember 1999, die auf Grund dieser Tätigkeit gemäß § 273 Abs. 5 leg. cit. zum 31. Dezember 2000 nach dem GSVG in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind, gelten als Künstler im Sinne des... mehr lesen...


§ 25d K-SVFG

(1)Absatz einsZur Beratung über die Gewährung der Beihilfen ist vom Fonds ein Beirat einzurichten, der aus vier Mitgliedern besteht. Ein Mitglied ist von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, ein Mitglied vom Geschäftsführer des Fonds und e... mehr lesen...


§ 25b K-SVFG

§ 25b.Paragraph 25 b, Als Grundlage für die Vergabe von Beihilfen hat der Geschäftsführer des Fonds Richtlinien zu erstellen, die von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu genehmigen und in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen si... mehr lesen...


§ 18 K-SVFG

(1)Absatz einsDer Beitragszuschuss beträgt 1 722 Euro jährlich.(2)Absatz 2Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat durch Verordnung den Betrag gemäß Abs. 1 mit Wirksamkeit des jeweils nächstfolgenden Kalenderjahres anzupassen, soweit dies f... mehr lesen...


§ 15 K-SVFG

(1)Absatz einsDer Fonds unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.(2)Absatz 2Die Aufsicht erstreckt sich auf1.Ziffer einsdie Einhaltung der Gesetze und Verordnungen;2.Ziffer 2die Erfüllung der dem Fonds obliegenden Aufga... mehr lesen...


§ 17 K-SVFG

(1)Absatz einsVoraussetzung für die Leistung von Beitragszuschüssen sind:1.Ziffer einsAntrag der Künstlerin/des Künstlers;2.Ziffer 2Ausübung einer selbständigen Tätigkeit gemäß § 2, für die gemäß § 20 Abs. 1 der Anspruch auf Beitragszuschuss dem Grunde nach festgestellt wurde, und Vorliegen von E... mehr lesen...


§ 13 K-SVFG

(1)Absatz einsDer Fonds darf zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz folgende personenbezogenen Daten der Zuschusswerber und -berechtigten sowie Beihilfenwerber und -berechtigten automationsunterstützt verarbeiten:1.Ziffer einsdie Personalien,2.Ziffer 2die Ausbildungsdaten,3.Zi... mehr lesen...


§ 12 K-SVFG

(1)Absatz einsDer Geschäftsführer, die Mitglieder des Kuratoriums und der Kurien sowie die Mitarbeiter des Fonds sind über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Fonds oder der Antragsteller oder der Bezieher von Zuschüssen gelege... mehr lesen...


§ 10 K-SVFG

(1)Absatz einsDer Geschäftsführer des Fonds wird von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf Vorschlag des Kuratoriums auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Bei der Bestellung und beim Abschluss des Anstellungsvertrages sind das Stellenb... mehr lesen...


§ 11 K-SVFG

(1)Absatz einsDie Künstlerkommission besteht aus Kurien, welche die Aufgaben der Künstlerkommission im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit wahrnehmen. Es besteht eine Kurie für Literatur, eine Kurie für Musik, eine Kurie für bildende Kunst, eine Kurie für darstellende Kunst, eine Kurie für Film... mehr lesen...


§ 7 K-SVFG

(1)Absatz einsDas Kuratorium besteht aus neun Mitgliedern. Die Mitglieder1.Ziffer einsdrei Mitglieder durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport,2.Ziffer 2ein Mitglied durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Soziales, Gesundh... mehr lesen...


§ 8 K-SVFG

(1)Absatz einsDas Kuratorium hat den Geschäftsführer des Fonds in seiner wirtschaftlichen Gestion zu überwachen. Die Mitglieder des Kuratoriums sind dem Fonds gegenüber verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Die Zuständigkeit der Kurien und d... mehr lesen...


§ 5 K-SVFG

§ 5.Paragraph 5, Die Finanzierung des Fonds erfolgt aus:1.Ziffer einsAbgaben gemäß § 5a;Abgaben gemäß Paragraph 5 a, ;,2.Ziffer 2Zuwendungen, die der Bund dem Fonds zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel leistet;3.Ziffe... mehr lesen...


Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz (K-SVFG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023 § 0 gültig von 14.01.2015 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.09.23

1 Paragraf zu Fernmeldegebührengesetz - Anlage (Fernmeldegebührenordnung) (FGO) aktualisiert


§ 54 FGO

Paragraph 54, § 47, § 48 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 und Abs. 6, § 49, § 50 Abs. 1 bis Abs. 5a, § 51 Abs. 1 bis Abs. 5 und § 53 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Paragraph 47,, Paragraph 48, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 5 und Absatz 6,, Paragraph 49,, Paragraph... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.09.23

10 Paragrafen zu Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG) aktualisiert


§ 16 FeZG

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.(2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.(... mehr lesen...


§ 12 FeZG

(1)Absatz einsDer ORF-Beitrags Service GmbH obliegt ferner die umfassende Information der Öffentlichkeit über die Möglichkeit der Zuerkennung von Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten gemäß § 11.Beitrags Service GmbH obliegt ferner die umfassende Information der Öffentlichkeit über die Mö... mehr lesen...


§ 15 FeZG

§ 15.Paragraph 15, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut. mehr lesen...


§ 10 FeZG

(1)Absatz einsDurch die Zuerkennung der Zuschussleistung erwirbt der Anspruchsberechtigte bei Vorlage des Bescheides ausschließlich das Recht auf eine monatliche Gutschrift in der Höhe der in der Verordnung gemäß § 6 festgelegten Zuschussleistung auf das ihm vom Betreiber in Rechnung gestellte Fe... mehr lesen...


§ 11 FeZG

§ 11.Paragraph 11, Der Bundesminister für Finanzen hat mit interessierten Betreibern vertraglich zu vereinbaren, dass diese gegen Vorlage von Bescheiden gemäß § 9 Abs. 1 Leistungen im Wert der durch die Verordnung gemäß § 6 festgesetzten Zuschussleistung an den im Bescheid genannten Anspruchsbere... mehr lesen...


§ 7 FeZG

(1)Absatz einsDie begünstigte Person oder Institution hat der ORF-Beitrags Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.(2)Absatz 2Der Wegfall auch nur einer der Voraussetzungen für die Zuschussleistung ist von der begünstigten Person oder Ins... mehr lesen...


§ 9 FeZG

(1)Absatz einsÜber einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die ORF-Beitrags Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß § 6 hinzuweisen ist.Beitrags Service GmbH mittels Bescheid zu entsche... mehr lesen...


§ 6 FeZG

(1)Absatz einsDie Höhe der dem einzelnen Anspruchsberechtigten monatlich zustehenden Zuschussleistung ist vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei sind jedenfalls der voraussichtliche Kreis der Anspruchsberechtigten und die Entwicklung der Fernsprechentgelte, aber auch ... mehr lesen...


§ 3 FeZG

(1)Absatz einsEine Zuschussleistung setzt voraus:1.Ziffer einsDer Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem B... mehr lesen...


§ 4 FeZG

(1)Absatz einsAnträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichti... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.09.23
Gesetze 1-3 von 3