§ 55 BRWO 1974 Passives Wahlrecht

Betriebsrats-Wahlordnung 1974

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2012 bis 31.12.9999

Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die

1. a) österreichische Staatsbürger sind oder
b) Angehörige von Staaten sind, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind, und

21.

am Tag der Wahlausschreibung das 2123. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und

32.

am Tag der Wahl seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sind und.

4. abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Alters vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (§ 22 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471).

Stand vor dem 30.04.2012

In Kraft vom 01.01.1994 bis 30.04.2012

Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die

1. a) österreichische Staatsbürger sind oder
b) Angehörige von Staaten sind, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind, und

21.

am Tag der Wahlausschreibung das 2123. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und

32.

am Tag der Wahl seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sind und.

4. abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Alters vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (§ 22 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471).

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten