§ 1 MedKF-TG

Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
§ 1.Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz dient der Förderung der Transparenz und der Verbesserung des Zugangs zu Informationen bei Medienkooperationen sowieund bei der Erteilung von Werbeaufträgen und derAufträgen über entgeltliche Werbeleistungen sowie über die Vergabe von Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks gemäß § 1 Abs. Z 5 des Mediengesetzes – MedienG, BGBl. Nr. 314/1981, oder eines periodischen elektronischen Mediums gemäß § 1 Z 5a MedienGdurch die öffentliche Hand und die nachfolgend aufgezählten Rechtsträger.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.2023
§ 1.Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz dient der Förderung der Transparenz und der Verbesserung des Zugangs zu Informationen bei Medienkooperationen sowieund bei der Erteilung von Werbeaufträgen und derAufträgen über entgeltliche Werbeleistungen sowie über die Vergabe von Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks gemäß § 1 Abs. Z 5 des Mediengesetzes – MedienG, BGBl. Nr. 314/1981, oder eines periodischen elektronischen Mediums gemäß § 1 Z 5a MedienGdurch die öffentliche Hand und die nachfolgend aufgezählten Rechtsträger.

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