Anl. 1 EU-JZG

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.05.2018 bis 31.12.9999
Liste von Straftaten, bei denen die beiderseitige Strafbarkeit nicht geprüft wird
Teil A
  1. 1.Ziffer einsBeteiligung an einer kriminellen Vereinigung,
  2. 2.Ziffer 2Terrorismus,
  3. 3.Ziffer 3Menschenhandel,
  4. 4.Ziffer 4sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie,
  5. 5.Ziffer 5illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen,
  6. 6.Ziffer 6illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen,
  7. 7.Ziffer 7Korruption,
  8. 8.Ziffer 8Betrugsdelikte, einschließlich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen GemeinschaftenUnion im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen GemeinschaftenUnion,
  9. 9.Ziffer 9Wäsche von Erträgen aus Straftaten,
  10. 10.Ziffer 10Geldfälschung, einschließlich der Euro-Fälschung,
  11. 11.Ziffer 11Cyberkriminalität,
  12. 12.Ziffer 12Umweltkriminalität, einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten,
  13. 13.Ziffer 13Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt,
  14. 14.Ziffer 14vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung,
  15. 15.Ziffer 15illegaler Handel mit Organen und menschlichem Gewebe,
  16. 16.Ziffer 16Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme,
  17. 17.Ziffer 17Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,
  18. 18.Ziffer 18Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen,
  19. 19.Ziffer 19illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenstände,
  20. 20.Ziffer 20Betrug,
  21. 21.Ziffer 21Erpressung und Schutzgelderpressung,
  22. 22.Ziffer 22Nachahmung und Produktpiraterie,
  23. 23.Ziffer 23Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit,
  24. 24.Ziffer 24Fälschung von Zahlungsmitteln,
  25. 25.Ziffer 25illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern,
  26. 26.Ziffer 26illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen,
  27. 27.Ziffer 27Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen,
  28. 28.Ziffer 28Vergewaltigung,
  29. 29.Ziffer 29Brandstiftung,
  30. 30.Ziffer 30Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen,
  31. 31.Ziffer 31Flugzeug- und Schiffsentführung,
  32. 32.Ziffer 32Sabotage.
Teil B
  1. 1.Ziffer einsGegen die den Straßenverkehr regelnden Vorschriften verstoßende Verhaltensweise, einschließlich Verstößen gegen Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten und des Gefahrgutrechts,
  2. 2.Ziffer 2Warenschmuggel,
  3. 3.Ziffer 3Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum,
  4. 4.Ziffer 4Bedrohungen von Personen und Gewalttaten gegen sie, einschließlich Gewalttätigkeit bei Sportveranstaltungen,
  5. 5.Ziffer 5Sachbeschädigung,
  6. 6.Ziffer 6Diebstahl,
  7. 7.Ziffer 7Straftatbestände, die vom Entscheidungsstaat festgelegt wurden und durch Verpflichtungen abgedeckt sind, die sich aus im Rahmen des EG-Vertrags oder des Titels VI des EU-Vertrags erlassenen Rechtsakten ergeben.Straftatbestände, die vom Entscheidungsstaat festgelegt wurden und durch Verpflichtungen abgedeckt sind, die sich aus im Rahmen des EG-Vertrags oder des Titels römisch VI des EU-Vertrags erlassenen Rechtsakten ergeben.

Stand vor dem 15.05.2018

In Kraft vom 01.07.2007 bis 15.05.2018
Liste von Straftaten, bei denen die beiderseitige Strafbarkeit nicht geprüft wird
Teil A
  1. 1.Ziffer einsBeteiligung an einer kriminellen Vereinigung,
  2. 2.Ziffer 2Terrorismus,
  3. 3.Ziffer 3Menschenhandel,
  4. 4.Ziffer 4sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie,
  5. 5.Ziffer 5illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen,
  6. 6.Ziffer 6illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen,
  7. 7.Ziffer 7Korruption,
  8. 8.Ziffer 8Betrugsdelikte, einschließlich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen GemeinschaftenUnion im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen GemeinschaftenUnion,
  9. 9.Ziffer 9Wäsche von Erträgen aus Straftaten,
  10. 10.Ziffer 10Geldfälschung, einschließlich der Euro-Fälschung,
  11. 11.Ziffer 11Cyberkriminalität,
  12. 12.Ziffer 12Umweltkriminalität, einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten,
  13. 13.Ziffer 13Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt,
  14. 14.Ziffer 14vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung,
  15. 15.Ziffer 15illegaler Handel mit Organen und menschlichem Gewebe,
  16. 16.Ziffer 16Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme,
  17. 17.Ziffer 17Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,
  18. 18.Ziffer 18Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen,
  19. 19.Ziffer 19illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenstände,
  20. 20.Ziffer 20Betrug,
  21. 21.Ziffer 21Erpressung und Schutzgelderpressung,
  22. 22.Ziffer 22Nachahmung und Produktpiraterie,
  23. 23.Ziffer 23Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit,
  24. 24.Ziffer 24Fälschung von Zahlungsmitteln,
  25. 25.Ziffer 25illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern,
  26. 26.Ziffer 26illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen,
  27. 27.Ziffer 27Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen,
  28. 28.Ziffer 28Vergewaltigung,
  29. 29.Ziffer 29Brandstiftung,
  30. 30.Ziffer 30Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen,
  31. 31.Ziffer 31Flugzeug- und Schiffsentführung,
  32. 32.Ziffer 32Sabotage.
Teil B
  1. 1.Ziffer einsGegen die den Straßenverkehr regelnden Vorschriften verstoßende Verhaltensweise, einschließlich Verstößen gegen Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten und des Gefahrgutrechts,
  2. 2.Ziffer 2Warenschmuggel,
  3. 3.Ziffer 3Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum,
  4. 4.Ziffer 4Bedrohungen von Personen und Gewalttaten gegen sie, einschließlich Gewalttätigkeit bei Sportveranstaltungen,
  5. 5.Ziffer 5Sachbeschädigung,
  6. 6.Ziffer 6Diebstahl,
  7. 7.Ziffer 7Straftatbestände, die vom Entscheidungsstaat festgelegt wurden und durch Verpflichtungen abgedeckt sind, die sich aus im Rahmen des EG-Vertrags oder des Titels VI des EU-Vertrags erlassenen Rechtsakten ergeben.Straftatbestände, die vom Entscheidungsstaat festgelegt wurden und durch Verpflichtungen abgedeckt sind, die sich aus im Rahmen des EG-Vertrags oder des Titels römisch VI des EU-Vertrags erlassenen Rechtsakten ergeben.

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