§ 4 LKVO

Loskennzeichnungsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.12.2014 bis 31.12.9999

(1) Bei verpackten Lebensmitteln ist das Los und gegebenenfalls der Buchstabe „L“ auf der Verpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett anzugeben.

(2) Bei unverpackten Lebensmitteln ist das Los und gegebenenfalls der Buchstabe „L“ auf der äußeren Verpackung oder dem Behältnis oder sonst auf den diesbezüglichen Handelsdokumenten anzugeben.

(3) Das Los ist in jedem Fall gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.12.2014 bis 31.12.9999

(1) Bei verpackten Lebensmitteln ist das Los und gegebenenfalls der Buchstabe „L“ auf der Verpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett anzugeben.

(2) Bei unverpackten Lebensmitteln ist das Los und gegebenenfalls der Buchstabe „L“ auf der äußeren Verpackung oder dem Behältnis oder sonst auf den diesbezüglichen Handelsdokumenten anzugeben.

(3) Das Los ist in jedem Fall gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen.

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