§ 10 GTelV 2013 Veröffentlichungen

Gesundheitstelematikverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2025 bis 31.12.9999
§ 10.Paragraph 10,

Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister für Gesundheitoder die zuständige Bundesministerin hat die in dieser Verordnung vorgesehenen Veröffentlichungen im Internet im öffentlich zugänglichenÖffentlichen Gesundheitsportal Österreichs (§ 12a GTelG 2012) unter www.gesundheit.gv.at) vorzunehmen. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat die in dieser Verordnung vorgesehenen Veröffentlichungen im Internet im Öffentlichen Gesundheitsportal Österreichs (Paragraph 12 a, GTelG 2012) unter www.gesundheit.gv.at vorzunehmen.

Stand vor dem 28.01.2025

In Kraft vom 01.01.2014 bis 28.01.2025
§ 10.Paragraph 10,

Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister für Gesundheitoder die zuständige Bundesministerin hat die in dieser Verordnung vorgesehenen Veröffentlichungen im Internet im öffentlich zugänglichenÖffentlichen Gesundheitsportal Österreichs (§ 12a GTelG 2012) unter www.gesundheit.gv.at) vorzunehmen. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat die in dieser Verordnung vorgesehenen Veröffentlichungen im Internet im Öffentlichen Gesundheitsportal Österreichs (Paragraph 12 a, GTelG 2012) unter www.gesundheit.gv.at vorzunehmen.

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