§ 4 VwGH-AufwErsV

VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.01.2014 bis 31.12.9999
Paragraph 4,

Auf die im Verfahren über Revisionen gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes – VwGbk-ÜG, BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013, als Aufwandersatz zu leistenden und als Aufenthaltskosten zu ersetzenden Pauschalbeträge ist § 3 sinngemäß anzuwenden. Auf die im Verfahren über Revisionen gemäß Paragraph 4, Absatz eins bis 3 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes – VwGbk-ÜG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, als Aufwandersatz zu leistenden und als Aufenthaltskosten zu ersetzenden Pauschalbeträge ist Paragraph 3, sinngemäß anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.01.2014 bis 31.12.9999
Paragraph 4,

Auf die im Verfahren über Revisionen gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes – VwGbk-ÜG, BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013, als Aufwandersatz zu leistenden und als Aufenthaltskosten zu ersetzenden Pauschalbeträge ist § 3 sinngemäß anzuwenden. Auf die im Verfahren über Revisionen gemäß Paragraph 4, Absatz eins bis 3 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes – VwGbk-ÜG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, als Aufwandersatz zu leistenden und als Aufenthaltskosten zu ersetzenden Pauschalbeträge ist Paragraph 3, sinngemäß anzuwenden.

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