§ 1 VwGH-AufwErsV

VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Paragraph eins,

Die Höhe der nach § 48 Abs. 1 bis 3, § 54 Abs. 1 Z 1, § 55 und § 56 Abs. 1 VwGG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgestellt: Die Höhe der nach Paragraph 48, Absatz eins bis 3, Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 55 und Paragraph 56, Absatz eins, VwGG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgestellt:

  1. 1.Ziffer einsZu § 48 Abs. 1 Z 2 und 4, § 55 und § 56 Abs. 1 VwGG:Zu Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2 und 4, Paragraph 55 und Paragraph 56, Absatz eins, VwGG:
    1. a)Litera aErsatz des Aufwandes, der für den Revisionswerber als obsiegende Partei mit der Einbringung der Revision durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) verbunden war (Schriftsatzaufwand) 1106,40 EuroIn Fällen eines Fristsetzungsantrages, sofern die Voraussetzungen nach § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG zutreffen, jedoch nur 553,20 Euro
    2. b)Litera bErsatz des sonstigen Aufwandes, der für den Revisionswerber als obsiegende Partei mit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand) 1383,00 Euro
    3. c)Litera cErsatz des Schriftsatzaufwandes in Fällen der Klaglosstellung, sofern die Voraussetzungen nach § 55 zweiter Satz VwGG zutreffen829,80 Euro
  2. 2.Ziffer 2Zu § 48 Abs. 2 Z 1und 3 VwGG:Zu Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer eins u, n, d, 3 VwGG:
    1. a)Litera aErsatz des Aufwandes, der für die Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG als obsiegende Partei mit der Einbringung der Revisionsbeantwortung verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
    2. b)Litera bErsatz des sonstigen Aufwandes, der für die Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG als obsiegende Partei mit der Wahrnehmung ihrer Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand) 691,50 Euro
  3. 3.Ziffer 3Zu § 48 Abs. 3 Z 2 und 4 VwGG:Zu Paragraph 48, Absatz 3, Ziffer 2 und 4 VwGG:
    1. a)Litera aErsatz des Aufwandes, der für einen Mitbeteiligten als obsiegende Partei mit der Einbringung einer Revisionsbeantwortung durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) verbunden war (Schriftsatzaufwand) 1106,40 Euro
    2. b)Litera bErsatz des sonstigen Aufwandes, der für einen Mitbeteiligten als obsiegende Partei mit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand) 1383,00 Euro
  4. 4.Ziffer 4Zu § 54 Abs. 1 Z 1 VwGG:Zu Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG:
    1. a)Litera aErsatz des Aufwandes, der für die Partei mit Ausnahme der lit. b in den Fällen des § 54 Abs. 1 Z 1 VwGG mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
    2. b)Litera bErsatz des Aufwandes, der für die Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG in den Fällen des § 54 Abs. 1 Z 1 VwGG mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Paragraph eins,

Die Höhe der nach § 48 Abs. 1 bis 3, § 54 Abs. 1 Z 1, § 55 und § 56 Abs. 1 VwGG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgestellt: Die Höhe der nach Paragraph 48, Absatz eins bis 3, Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 55 und Paragraph 56, Absatz eins, VwGG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgestellt:

  1. 1.Ziffer einsZu § 48 Abs. 1 Z 2 und 4, § 55 und § 56 Abs. 1 VwGG:Zu Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2 und 4, Paragraph 55 und Paragraph 56, Absatz eins, VwGG:
    1. a)Litera aErsatz des Aufwandes, der für den Revisionswerber als obsiegende Partei mit der Einbringung der Revision durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) verbunden war (Schriftsatzaufwand) 1106,40 EuroIn Fällen eines Fristsetzungsantrages, sofern die Voraussetzungen nach § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG zutreffen, jedoch nur 553,20 Euro
    2. b)Litera bErsatz des sonstigen Aufwandes, der für den Revisionswerber als obsiegende Partei mit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand) 1383,00 Euro
    3. c)Litera cErsatz des Schriftsatzaufwandes in Fällen der Klaglosstellung, sofern die Voraussetzungen nach § 55 zweiter Satz VwGG zutreffen829,80 Euro
  2. 2.Ziffer 2Zu § 48 Abs. 2 Z 1und 3 VwGG:Zu Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer eins u, n, d, 3 VwGG:
    1. a)Litera aErsatz des Aufwandes, der für die Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG als obsiegende Partei mit der Einbringung der Revisionsbeantwortung verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
    2. b)Litera bErsatz des sonstigen Aufwandes, der für die Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG als obsiegende Partei mit der Wahrnehmung ihrer Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand) 691,50 Euro
  3. 3.Ziffer 3Zu § 48 Abs. 3 Z 2 und 4 VwGG:Zu Paragraph 48, Absatz 3, Ziffer 2 und 4 VwGG:
    1. a)Litera aErsatz des Aufwandes, der für einen Mitbeteiligten als obsiegende Partei mit der Einbringung einer Revisionsbeantwortung durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) verbunden war (Schriftsatzaufwand) 1106,40 Euro
    2. b)Litera bErsatz des sonstigen Aufwandes, der für einen Mitbeteiligten als obsiegende Partei mit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand) 1383,00 Euro
  4. 4.Ziffer 4Zu § 54 Abs. 1 Z 1 VwGG:Zu Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG:
    1. a)Litera aErsatz des Aufwandes, der für die Partei mit Ausnahme der lit. b in den Fällen des § 54 Abs. 1 Z 1 VwGG mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
    2. b)Litera bErsatz des Aufwandes, der für die Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG in den Fällen des § 54 Abs. 1 Z 1 VwGG mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro

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