§ 44 Oö. JagdG (weggefallen)

Oö. Jagdgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999
Zu Jagdhütern oder Berufsjägern dürfen nur eigenberechtigte, unbescholtene Personen bestellt werden, die

a)

die Voraussetzungen zur Erlangung einer Jagdkarte erfüllen;

b)

die geistige und körperliche Eignung für die mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben und die hiefür erforderliche Verläßlichkeit besitzen;

c)

die die Jagdhüterprüfung bzw. die Berufsjägerprüfung (§ 45) mit Erfolg abgelegt haben.

(Anm: LGBl. Nr. 13/1988)

§ 44 Oö. JagdG seit 31.03.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 22.08.1964 bis 31.03.2024
Zu Jagdhütern oder Berufsjägern dürfen nur eigenberechtigte, unbescholtene Personen bestellt werden, die

a)

die Voraussetzungen zur Erlangung einer Jagdkarte erfüllen;

b)

die geistige und körperliche Eignung für die mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben und die hiefür erforderliche Verläßlichkeit besitzen;

c)

die die Jagdhüterprüfung bzw. die Berufsjägerprüfung (§ 45) mit Erfolg abgelegt haben.

(Anm: LGBl. Nr. 13/1988)

§ 44 Oö. JagdG seit 31.03.2024 weggefallen.

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