Zu Jagdhütern oder Berufsjägern dürfen nur eigenberechtigte, unbescholtene Personen bestellt werden, die
a) | die Voraussetzungen zur Erlangung einer Jagdkarte erfüllen; | |||||||||
b) | die geistige und körperliche Eignung für die mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben und die hiefür erforderliche Verläßlichkeit besitzen; | |||||||||
c) | die die Jagdhüterprüfung bzw. die Berufsjägerprüfung (§ 45) mit Erfolg abgelegt haben. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 13/1988) |
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