§ 2 Oö. JagdG (weggefallen)

Oö. Jagdgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Das Jagdjahr beginnt am 1§ 2 . April und endet am 31JagdG seit 31.03.2024 weggefallen. März.

(2) Die Jagdperiode beträgt für Reviere mit überwiegendem Hochwildbestand neun Jahre, im übrigen sechs Jahre.

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 22.08.1964 bis 31.03.2024
(1) Das Jagdjahr beginnt am 1§ 2 . April und endet am 31JagdG seit 31.03.2024 weggefallen. März.

(2) Die Jagdperiode beträgt für Reviere mit überwiegendem Hochwildbestand neun Jahre, im übrigen sechs Jahre.

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