Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024
(1) Das Jagdjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März.
(2) Die Jagdperiode beträgt für Reviere mit überwiegendem Hochwildbestand neun Jahre, im übrigen sechs Jahre.
In Kraft seit 22.08.1964 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 Oö. JagdG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 Oö. JagdG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 Oö. JagdG