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(1) Die CurriculaIm Rahmen des Hochschullehrganges für HochschullehrgängeErzieherinnen und Lehrgänge zur Fort- und Weiterbildung und in allgemein pädagogischen Angelegenheiten der Betreuung von Kindern und Jugendlichen gemäß § 39 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bauen auf einer abgeschlossenen Erstausbildung auf. Sie haben den aktuellen Entwicklungen im Bildungsbereich durch entsprechende Angebote Rechnung zu tragen.
(2) Die Curricula der Angebote der Fort- und Weiterbildung sind untereinander und im Hinblick auf die Curricula der Ausbildung abgestimmt im Sinne eines nachhaltigen Professionalisierungskontinuums zu gestalten.
(3) Sämtliche Curricula haben dieErzieher für die berufsbegleitende Professionalisierung erforderlichen fachlichen, fachdidaktischen, sozial- und erziehungswissenschaftlichen sowie unterrichtsmethodischen Entwicklungen zu berücksichtigen.
Lernhilfe (4) Die Curricula jener Lehrgänge,zur Qualifikation für die zur Unterstützung der Tätigkeit der Lehrerinnen und Lehrer in den ersten Berufsjahren angeboten werden, haben die Reflexion der berufspraktischen Erfahrungen unter Einbeziehung der in der Ausbildung erworbenen theoretischen und schulpraktischen Kenntnisse zu ermöglichen.Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen) im Umfang von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sind folgenden Modulen Lehrveranstaltungen zuzuordnen:
Module | ECTS-Anrechnungspunkte |
Hospitation und Praxis | 12 – 14 |
Rechtliche Grundlagen | 5 – 7 |
Pädagogische Grundlagen | 5 – 7 |
Persönlichkeitsentwicklung und Kommunikation | 5 – 7 |
Diversität | 5 – 7 |
Freizeitpädagogische Schwerpunkte | 5 – 7 |
Lernprozesse begleiten | 15 – 21 |
(1) Die CurriculaIm Rahmen des Hochschullehrganges für HochschullehrgängeErzieherinnen und Lehrgänge zur Fort- und Weiterbildung und in allgemein pädagogischen Angelegenheiten der Betreuung von Kindern und Jugendlichen gemäß § 39 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bauen auf einer abgeschlossenen Erstausbildung auf. Sie haben den aktuellen Entwicklungen im Bildungsbereich durch entsprechende Angebote Rechnung zu tragen.
(2) Die Curricula der Angebote der Fort- und Weiterbildung sind untereinander und im Hinblick auf die Curricula der Ausbildung abgestimmt im Sinne eines nachhaltigen Professionalisierungskontinuums zu gestalten.
(3) Sämtliche Curricula haben dieErzieher für die berufsbegleitende Professionalisierung erforderlichen fachlichen, fachdidaktischen, sozial- und erziehungswissenschaftlichen sowie unterrichtsmethodischen Entwicklungen zu berücksichtigen.
Lernhilfe (4) Die Curricula jener Lehrgänge,zur Qualifikation für die zur Unterstützung der Tätigkeit der Lehrerinnen und Lehrer in den ersten Berufsjahren angeboten werden, haben die Reflexion der berufspraktischen Erfahrungen unter Einbeziehung der in der Ausbildung erworbenen theoretischen und schulpraktischen Kenntnisse zu ermöglichen.Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen) im Umfang von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sind folgenden Modulen Lehrveranstaltungen zuzuordnen:
Module | ECTS-Anrechnungspunkte |
Hospitation und Praxis | 12 – 14 |
Rechtliche Grundlagen | 5 – 7 |
Pädagogische Grundlagen | 5 – 7 |
Persönlichkeitsentwicklung und Kommunikation | 5 – 7 |
Diversität | 5 – 7 |
Freizeitpädagogische Schwerpunkte | 5 – 7 |
Lernprozesse begleiten | 15 – 21 |