§ 30 PStG 2013 Inhalt der Eintragung – Tod

Personenstandsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2017 bis 31.12.9999

Über die allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten hinaus sind einzutragen:

1.

der letzte Wohnort;

2.

der Zeitpunkt und Ort des Todes;

3.

gegebenenfalls Angaben nach § 37 Abs. 2 zweiter Satz;

4.

die letzte Eheschließung und die allgemeinen Personenstandsdaten des Ehegatten, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes verheiratet war;

5.

die letzte begründete eingetragene Partnerschaft und die allgemeinen Personenstandsdaten des eingetragenen Partners, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes in einer eingetragenen Partnerschaft lebte;

6.

bei Todeserklärungen das ordentliche Gericht sowie der Tag und das Aktenzeichen der Entscheidung sowie

7.

das Religionsbekenntnis, soweit dieses bekannt gegeben wird.

Stand vor dem 31.03.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.03.2017

Über die allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten hinaus sind einzutragen:

1.

der letzte Wohnort;

2.

der Zeitpunkt und Ort des Todes;

3.

gegebenenfalls Angaben nach § 37 Abs. 2 zweiter Satz;

4.

die letzte Eheschließung und die allgemeinen Personenstandsdaten des Ehegatten, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes verheiratet war;

5.

die letzte begründete eingetragene Partnerschaft und die allgemeinen Personenstandsdaten des eingetragenen Partners, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes in einer eingetragenen Partnerschaft lebte;

6.

bei Todeserklärungen das ordentliche Gericht sowie der Tag und das Aktenzeichen der Entscheidung sowie

7.

das Religionsbekenntnis, soweit dieses bekannt gegeben wird.

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