§ 30 PStG 2013 Inhalt der Eintragung – Tod

Personenstandsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2017 bis 31.12.9999
§ 30.Paragraph 30,

Über die allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten hinaus sind einzutragen:

  1. 1.Ziffer einsder letzte Wohnort;
  2. 2.Ziffer 2der Zeitpunkt und Ort des Todes;
  3. 3.Ziffer 3gegebenenfalls Angaben nach § 37 Abs. 2 zweiter Satz;gegebenenfalls Angaben nach Paragraph 37, Absatz 2, zweiter Satz;
  4. 4.Ziffer 4die letzte Eheschließung und die allgemeinen Personenstandsdaten des Ehegatten, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes verheiratet war;
  5. 5.Ziffer 5die letzte begründete eingetragene Partnerschaft und die allgemeinen Personenstandsdaten des eingetragenen Partners, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes in einer eingetragenen Partnerschaft lebte;
  6. 6.Ziffer 6bei Todeserklärungen das ordentliche Gericht sowie der Tag und das Aktenzeichen der Entscheidung sowie
  7. 7.Ziffer 7das Religionsbekenntnis, soweit dieses bekannt gegeben wird.

Stand vor dem 31.03.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.03.2017
§ 30.Paragraph 30,

Über die allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten hinaus sind einzutragen:

  1. 1.Ziffer einsder letzte Wohnort;
  2. 2.Ziffer 2der Zeitpunkt und Ort des Todes;
  3. 3.Ziffer 3gegebenenfalls Angaben nach § 37 Abs. 2 zweiter Satz;gegebenenfalls Angaben nach Paragraph 37, Absatz 2, zweiter Satz;
  4. 4.Ziffer 4die letzte Eheschließung und die allgemeinen Personenstandsdaten des Ehegatten, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes verheiratet war;
  5. 5.Ziffer 5die letzte begründete eingetragene Partnerschaft und die allgemeinen Personenstandsdaten des eingetragenen Partners, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes in einer eingetragenen Partnerschaft lebte;
  6. 6.Ziffer 6bei Todeserklärungen das ordentliche Gericht sowie der Tag und das Aktenzeichen der Entscheidung sowie
  7. 7.Ziffer 7das Religionsbekenntnis, soweit dieses bekannt gegeben wird.

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