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(1) Führt die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft den Namen einer natürlichen Person in ihrer Firma, so kann der Hauptgesellschafter, sofern er das von der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft betriebene Unternehmen weiterführtweiter, kann er die bisherige Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzesunter den Voraussetzungen des § 22 UGB fortführen.
(1) Führt die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft den Namen einer natürlichen Person in ihrer Firma, so kann der Hauptgesellschafter, sofern er das von der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft betriebene Unternehmen weiterführtweiter, kann er die bisherige Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzesunter den Voraussetzungen des § 22 UGB fortführen.