Art. 14 § 4 UmwG

Umwandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999

(1) Führt die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft den Namen einer natürlichen Person in ihrer Firma, so kann der Hauptgesellschafter, sofern er das von der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft betriebene Unternehmen weiterführtweiter, kann er die bisherige Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzesunter den Voraussetzungen des § 22 UGB fortführen.

(2) Führt die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft nicht den Namen einer natürlichen Person in ihrer Firma, so kann der Hauptgesellschafter, sofern er das von der Kapitalgesellschaft betriebene Unternehmen weiterführt, die bisherige Firma nur mit der Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.2006

(1) Führt die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft den Namen einer natürlichen Person in ihrer Firma, so kann der Hauptgesellschafter, sofern er das von der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft betriebene Unternehmen weiterführtweiter, kann er die bisherige Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzesunter den Voraussetzungen des § 22 UGB fortführen.

(2) Führt die umzuwandelnde Kapitalgesellschaft nicht den Namen einer natürlichen Person in ihrer Firma, so kann der Hauptgesellschafter, sofern er das von der Kapitalgesellschaft betriebene Unternehmen weiterführt, die bisherige Firma nur mit der Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen.

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