Art. 14 § 4 UmwG

UmwG - Umwandlungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Führt der Hauptgesellschafter das von der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft betriebene Unternehmen weiter, kann er die bisherige Firma unter den Voraussetzungen des § 22 UGB fortführen.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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