§ 487 ASVG Rechtsnachfolge des Pensionsinstitutes in Gerichts- und Verwaltungsverfahren

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins§ 1a Abs. 1 Z. 1 lit. a des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes 1937, BGBl. Nr. 94, hat zu lauten:Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes 1937, Bundesgesetzblatt Nr. 94, hat zu lauten:
    1. „a)Litera ader Länder, der Bundeshauptstadt Wien, der Städte mit eigenem Statut und aller übrigen Gemeinden,“
  2. (2)Absatz 2In der Zeit vom 1. Oktober 1938 bis zum Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes von der Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten (früher Beamten-Krankenfürsorgeanstalt) verfügte Erweiterungen des Kreises der versicherten Mitglieder und der Angehörigen der Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten bleiben aufrecht.
  3. (1)Absatz einsMit 1. Jänner 2015 tritt die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau als Rechtsnachfolgerin des Pensionsinstitutes in alle noch anhängigen Verfahren vor den Gerichten oder Verwaltungsbehörden ein, in denen das Pensionsinstitut Verfahrenspartei ist.
  4. (2)Absatz 2Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau haftet als Rechtsnachfolgerin für Verbindlichkeiten des Pensionsinstitutes bis zur Höhe der von diesem auf die Versicherungsanstalt übertragenen Vermögenswerte.

Stand vor dem 30.06.1967

In Kraft vom 08.02.1958 bis 30.06.1967
  1. (1)Absatz eins§ 1a Abs. 1 Z. 1 lit. a des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes 1937, BGBl. Nr. 94, hat zu lauten:Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes 1937, Bundesgesetzblatt Nr. 94, hat zu lauten:
    1. „a)Litera ader Länder, der Bundeshauptstadt Wien, der Städte mit eigenem Statut und aller übrigen Gemeinden,“
  2. (2)Absatz 2In der Zeit vom 1. Oktober 1938 bis zum Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes von der Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten (früher Beamten-Krankenfürsorgeanstalt) verfügte Erweiterungen des Kreises der versicherten Mitglieder und der Angehörigen der Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten bleiben aufrecht.
  3. (1)Absatz einsMit 1. Jänner 2015 tritt die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau als Rechtsnachfolgerin des Pensionsinstitutes in alle noch anhängigen Verfahren vor den Gerichten oder Verwaltungsbehörden ein, in denen das Pensionsinstitut Verfahrenspartei ist.
  4. (2)Absatz 2Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau haftet als Rechtsnachfolgerin für Verbindlichkeiten des Pensionsinstitutes bis zur Höhe der von diesem auf die Versicherungsanstalt übertragenen Vermögenswerte.

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