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Einbeziehung (1) Mit 1. Jänner 2015 tritt die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau als Rechtsnachfolgerin des Pensionsinstitutes in alle noch anhängigen Verfahren vor den Gerichten oder Verwaltungsbehörden ein, in denen das Pensionsinstitut Verfahrenspartei ist.
(2) Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau haftet als Rechtsnachfolgerin für Verbindlichkeiten des Pensionsinstitutes bis zur Höhe der von Angestellten anderer
Körperschaften indiesem auf die Krankenversicherung
der Bundesangestellten
§ 487. Aufgehoben. (BGBl. Nr. 201/1967, Art. I Z 19) - 1.7.1967Versicherungsanstalt übertragenen Vermögenswerte.
Einbeziehung (1) Mit 1. Jänner 2015 tritt die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau als Rechtsnachfolgerin des Pensionsinstitutes in alle noch anhängigen Verfahren vor den Gerichten oder Verwaltungsbehörden ein, in denen das Pensionsinstitut Verfahrenspartei ist.
(2) Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau haftet als Rechtsnachfolgerin für Verbindlichkeiten des Pensionsinstitutes bis zur Höhe der von Angestellten anderer
Körperschaften indiesem auf die Krankenversicherung
der Bundesangestellten
§ 487. Aufgehoben. (BGBl. Nr. 201/1967, Art. I Z 19) - 1.7.1967Versicherungsanstalt übertragenen Vermögenswerte.