§ 487 ASVG

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999

Einbeziehung (1) Mit 1. Jänner 2015 tritt die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau als Rechtsnachfolgerin des Pensionsinstitutes in alle noch anhängigen Verfahren vor den Gerichten oder Verwaltungsbehörden ein, in denen das Pensionsinstitut Verfahrenspartei ist.

(2) Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau haftet als Rechtsnachfolgerin für Verbindlichkeiten des Pensionsinstitutes bis zur Höhe der von Angestellten anderer

Körperschaften indiesem auf die Krankenversicherung

der Bundesangestellten

§ 487. Aufgehoben. (BGBl. Nr. 201/1967, Art. I Z 19) - 1.7.1967Versicherungsanstalt übertragenen Vermögenswerte.

Stand vor dem 30.06.1967

In Kraft vom 08.02.1958 bis 30.06.1967

Einbeziehung (1) Mit 1. Jänner 2015 tritt die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau als Rechtsnachfolgerin des Pensionsinstitutes in alle noch anhängigen Verfahren vor den Gerichten oder Verwaltungsbehörden ein, in denen das Pensionsinstitut Verfahrenspartei ist.

(2) Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau haftet als Rechtsnachfolgerin für Verbindlichkeiten des Pensionsinstitutes bis zur Höhe der von Angestellten anderer

Körperschaften indiesem auf die Krankenversicherung

der Bundesangestellten

§ 487. Aufgehoben. (BGBl. Nr. 201/1967, Art. I Z 19) - 1.7.1967Versicherungsanstalt übertragenen Vermögenswerte.

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