§ 487 ASVG

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Mit 1. Jänner 2015 tritt die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau als Rechtsnachfolgerin des Pensionsinstitutes in alle noch anhängigen Verfahren vor den Gerichten oder Verwaltungsbehörden ein, in denen das Pensionsinstitut Verfahrenspartei ist.

(2) Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau haftet als Rechtsnachfolgerin für Verbindlichkeiten des Pensionsinstitutes bis zur Höhe der von diesem auf die Versicherungsanstalt übertragenen Vermögenswerte.

In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 487 ASVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 487 ASVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

77 Entscheidungen zu § 487 ASVG


Entscheidungen zu § 487 ASVG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 487 ASVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 487 ASVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ASVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 486 ASVG
§ 488 ASVG