§ 9 VoV

Vorhabensverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Mittelverwendungen, welche

1.

der Bund für den geplanten Erwerb von Beteiligungen an Gesellschaften und Genossenschaften des Privatrechts gemäß § 71 Abs. 1 BHG 2013 aufwendet und

2.

die voraussichtlich die im Anhang B festgelegte Betragsgrenze überschreiten,

gelten als von außerordentlicher finanzieller Bedeutung. Die haushaltsleitenden Organe haben über solche Beteiligungserwerbe das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

(2) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf das Einvernehmen über solche Beteiligungserwerbe nur herstellen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 bis 3 BHG 2013 erfüllt sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Mittelverwendungen, welche

1.

der Bund für den geplanten Erwerb von Beteiligungen an Gesellschaften und Genossenschaften des Privatrechts gemäß § 71 Abs. 1 BHG 2013 aufwendet und

2.

die voraussichtlich die im Anhang B festgelegte Betragsgrenze überschreiten,

gelten als von außerordentlicher finanzieller Bedeutung. Die haushaltsleitenden Organe haben über solche Beteiligungserwerbe das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

(2) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf das Einvernehmen über solche Beteiligungserwerbe nur herstellen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 bis 3 BHG 2013 erfüllt sind.

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