Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die für das Vorhaben zuständige Leiterin oder der für das Vorhaben zuständige Leiter einer haushaltsführenden Stelle hat unter der Leitung des haushaltsleitenden Organes für die Bedeckung der Mittelverwendungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 in seinem Detailbudget zu sorgen.
(2) Bei gemeinsamen Vorhaben mehrerer haushaltsführender Stellen auch unterschiedlicher haushaltsleitender Organe haben die jeweiligen Organe für die Bedeckung ihrer jeweiligen Anteile gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 zu sorgen. Die Durchführung eines gemeinsamen Vorhabens ist erst nach erfolgter Einigung über die Anteile der Mittelbereitstellung seitens der verschiedenen Stellen zulässig.
(3) Für den Fall einer erforderlichen Mittelumschichtung gemäß § 53 Abs. 1 Z 5 und 6 BHG 2013 sowie einer Mittelverwendungsüberschreitung gemäß § 54 BHG 2013 muss diese vom haushaltsleitenden Organ bei der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen gemäß der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über das Verfahren bei Mittelverwendungsüberschreitungen (MVÜ-VO), BGBl. II Nr. 512/2012, gesondert beantragt werden.
(1) Die für das Vorhaben zuständige Leiterin oder der für das Vorhaben zuständige Leiter einer haushaltsführenden Stelle hat unter der Leitung des haushaltsleitenden Organes für die Bedeckung der Mittelverwendungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 in seinem Detailbudget zu sorgen.
(2) Bei gemeinsamen Vorhaben mehrerer haushaltsführender Stellen auch unterschiedlicher haushaltsleitender Organe haben die jeweiligen Organe für die Bedeckung ihrer jeweiligen Anteile gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 zu sorgen. Die Durchführung eines gemeinsamen Vorhabens ist erst nach erfolgter Einigung über die Anteile der Mittelbereitstellung seitens der verschiedenen Stellen zulässig.
(3) Für den Fall einer erforderlichen Mittelumschichtung gemäß § 53 Abs. 1 Z 5 und 6 BHG 2013 sowie einer Mittelverwendungsüberschreitung gemäß § 54 BHG 2013 muss diese vom haushaltsleitenden Organ bei der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen gemäß der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über das Verfahren bei Mittelverwendungsüberschreitungen (MVÜ-VO), BGBl. II Nr. 512/2012, gesondert beantragt werden.