§ 2 VoV Voraussetzungen

Vorhabensverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Vorbereitung eines Vorhabens gemäß § 57 BHG 2013 und die Begründung von Verpflichtungen oder von Forderungen zum Zwecke der Durchführung eines Vorhabens gemäß den §§ 57 bis 61 BHG 2013 ist nur zulässig, wenn das VorhabenDie Vorbereitung eines Vorhabens gemäß Paragraph 57, BHG 2013 und die Begründung von Verpflichtungen oder von Forderungen zum Zwecke der Durchführung eines Vorhabens gemäß den Paragraphen 57, bis 61 BHG 2013 ist nur zulässig, wenn das Vorhaben
    1. 1.Ziffer einszur Erfüllung einer Aufgabe des Bundes erforderlich ist,
    2. 2.Ziffer 2einem bundesfinanzgesetzlich vorgesehenen Verwendungszweck zugeordnet werden kann und
    3. 3.Ziffer 3die Bedeckung der Mittelverwendungen im geltenden Bundesfinanzrahmengesetz (BFRG) sowie im geltenden Bundesfinanzgesetz (BFG) sichergestellt ist.
  2. (2)Absatz 2Jedes Vorhaben muss im Einklang mit den Grundsätzen der Haushaltsführung gemäß § 2 BHG 2013 stehen. Das Vorhaben hat insbesondere den Grundsätzen der Effizienz und der Wirkungsorientierung zu entsprechen.Jedes Vorhaben muss im Einklang mit den Grundsätzen der Haushaltsführung gemäß Paragraph 2, BHG 2013 stehen. Das Vorhaben hat insbesondere den Grundsätzen der Effizienz und der Wirkungsorientierung zu entsprechen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Vorbereitung eines Vorhabens gemäß § 57 BHG 2013 und die Begründung von Verpflichtungen oder von Forderungen zum Zwecke der Durchführung eines Vorhabens gemäß den §§ 57 bis 61 BHG 2013 ist nur zulässig, wenn das VorhabenDie Vorbereitung eines Vorhabens gemäß Paragraph 57, BHG 2013 und die Begründung von Verpflichtungen oder von Forderungen zum Zwecke der Durchführung eines Vorhabens gemäß den Paragraphen 57, bis 61 BHG 2013 ist nur zulässig, wenn das Vorhaben
    1. 1.Ziffer einszur Erfüllung einer Aufgabe des Bundes erforderlich ist,
    2. 2.Ziffer 2einem bundesfinanzgesetzlich vorgesehenen Verwendungszweck zugeordnet werden kann und
    3. 3.Ziffer 3die Bedeckung der Mittelverwendungen im geltenden Bundesfinanzrahmengesetz (BFRG) sowie im geltenden Bundesfinanzgesetz (BFG) sichergestellt ist.
  2. (2)Absatz 2Jedes Vorhaben muss im Einklang mit den Grundsätzen der Haushaltsführung gemäß § 2 BHG 2013 stehen. Das Vorhaben hat insbesondere den Grundsätzen der Effizienz und der Wirkungsorientierung zu entsprechen.Jedes Vorhaben muss im Einklang mit den Grundsätzen der Haushaltsführung gemäß Paragraph 2, BHG 2013 stehen. Das Vorhaben hat insbesondere den Grundsätzen der Effizienz und der Wirkungsorientierung zu entsprechen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten