§ 16 EBG 2012

Erdölbevorratungsgesetz 2012

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.03.2020 bis 31.12.9999

Vorratspflichtige haben dem Bundesministerder Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie über den Stand der Pflichtnotstandsreserven am jeweiligen Monatsletzten schriftlich entsprechend den hiefür amtlich aufzulegenden Formularen bis zum 15. des Folgemonats Meldung zu erstatten.

Stand vor dem 21.03.2020

In Kraft vom 03.08.2012 bis 21.03.2020

Vorratspflichtige haben dem Bundesministerder Bundesministerin für WirtschaftKlimaschutz, FamilieUmwelt, Energie, Mobilität, Innovation und JugendTechnologie über den Stand der Pflichtnotstandsreserven am jeweiligen Monatsletzten schriftlich entsprechend den hiefür amtlich aufzulegenden Formularen bis zum 15. des Folgemonats Meldung zu erstatten.

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