Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 29.07.2021

Gesetze 1-1 von 1

14 Paragrafen zu Passverordnung (PassV) aktualisiert


§ 1 PassV

Gewöhnliche Reisepässe werden nach dem Muster der Anlage A ausgestellt; das Format wird mit 8,8 cm x 12,5 cm festgelegt. Die Farbe des Einbandes ist purpurrot, der Paß umfaßt 34 Seiten. Die Personaldatenseite besteht aus Kunststoff. Die maschinenlesbare Zone erstreckt sich mit einer Höhe von 2,1 ... mehr lesen...


§ 2 PassV

Gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlassfälle (§ 4a Passgesetz 1992) werden nach dem Muster der Anlage B, jedoch mit einem cremefarbenen Einband, ohne symbolische Darstellung des Datenträgers und im Umfang von 16 Seiten, ausgestellt. Die Personaldatenseite besteht aus Papier und wird nach dem ... mehr lesen...


§ 3 PassV

Dienstpässe werden nach dem Muster der Anlage D ausgestellt; das Format wird mit 8,8 cm x 12,5 cm festgelegt. Die Farbe des Einbandes ist mittelblau, der Paß umfaßt 34 Seiten. Die maschinenlesbare Zone erstreckt sich mit einer Höhe von 2,1 cm entlang des unteren, 12,5 cm langen Randes der Persona... mehr lesen...


§ 4 PassV

Diplomatenpässe werden nach dem Muster der Anlage E ausgestellt; das Format wird mit 8,8 cm x 12,5 cm festgelegt. Die Farbe des Einbandes ist hellrot, der Paß umfaßt 34 Seiten.Die maschinenlesbare Zone erstreckt sich mit einer Höhe von 2,1 cm entlang des unteren, 12,5 cm langen Randes der Persona... mehr lesen...


§ 5 PassV

(1) Personalausweise werden als Karte auf Kunststoffbasis nach den Mustern der Anlage F ausgestellt. Für die Herstellung des Dokumentes sind Verfahren zu wählen, wie sie in der Europäischen Union für die fälschungssichere Gestaltung von Dokumenten vorgesehen sind.(2) Auf der Rückseite des Persona... mehr lesen...


§ 6 PassV

Soweit die technischen Voraussetzungen dazu vorliegen, sind im Reisepass und am Personalausweis zusätzliche Sekundärlichtbilder einzubringen. mehr lesen...


§ 6a PassV Amtliche Vermerke

(1) Die Eintragung von personenbezogenen Daten in Reisepässen und Personalausweisen richtet sich nach den technischen Gegebenheiten, wobei der Möglichkeit der gesicherten Identitätsfeststellung der Vorrang einzuräumen ist.(2) Auf den Seiten „Amtliche Vermerke“ können in gültigen Reisepässen auf A... mehr lesen...


§ 6b PassV

Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. mehr lesen...


§ 6c PassV

(1) Bis zum Verbrauch der bestehenden Vorräte, längstens jedoch bis 31. Dezember 2010, dürfen Personalausweise nach dem Muster der Anlage F entsprechend dem Muster der Anlage F in der Fassung der Verordnung BGBl. 861/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 222/2006, ausgestellt w... mehr lesen...


§ 7 PassV

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.(2) Die §§ 1, 2, 6, 6a und die Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 222/2006 treten gleichzeitig mit dem Bundesgesetz, mit dem das Passgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 44/2006, in Kraft; die Anlagen D und E in der Fassung der ... mehr lesen...


Anl. 1 PassV

EUROPÄISCHE UNIONREPUBLIK ÖSTERREICHREISEPASSPASSPORT(Anm.: Anlage A als PDF dokumentiert) mehr lesen...


Anl. 4 PassV

EUROPÄISCHE UNIONREPUBLIK ÖSTERREICHDIENSTPASSSERVICE PASSPORT(Anm.: Anlage D als PDF dokumentiert) mehr lesen...


Anl. 5 PassV

EUROPÄISCHE UNIONREPUBLIK ÖSTERREICHDIPLOMATENPASSDIPLOMATIC PASSPORT(Anm.: Anlage E als PDF dokumentiert) mehr lesen...


Aktualisiert am 29.07.21
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