§ 3a LiegTeilG

Liegenschaftsteilungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2012 bis 31.12.9999

Bei einer Abschreibung von einem herrschenden Grundstück hat der Antragsteller anzugeben, ob sich die Grunddienstbarkeit auch auf das Trennstück bezieht. Fehlt diese Angabe, so hat die Eintragung der Grunddienstbarkeit in Bezug auf das Trennstück zu unterbleiben.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2012 bis 31.12.9999

Bei einer Abschreibung von einem herrschenden Grundstück hat der Antragsteller anzugeben, ob sich die Grunddienstbarkeit auch auf das Trennstück bezieht. Fehlt diese Angabe, so hat die Eintragung der Grunddienstbarkeit in Bezug auf das Trennstück zu unterbleiben.

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