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(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 21/2012)
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 260/2012)
(4) Die Prüfervergütung beträgt je Bewerber für die Teilnahme an Prüfungen von
1. | Bordtelefonisten, Luftfahrzeugwarten, Luftfahrzeugwarten I. Klasse und Flugdienstberatern 4 Euro, | |||||||||
2. |
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3. | Bordfunkern und Bordtechnikern 6 Euro, | |||||||||
4. |
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5. |
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6. | Sonderpiloten nach Maßgabe der | |||||||||
Den Vorsitzenden der Prüfungskommissionen gebührt das Eineinhalbfache der jeweiligen Beträge. Nachprüfungen und Zusatzprüfungen sind in gleicher Weise zu vergüten wie die oben genannten Prüfungen. Die Prüfervergütung steht den Prüfern jeweils in gleicher Höhe für die Abnahme von Prüfungen zur Erlangung einer Grundberechtigung, einer Erweiterung der Grundberechtigung oder einer besonderen Berechtigung zu. |
(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 21/2012)
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 260/2012)
(4) Die Prüfervergütung beträgt je Bewerber für die Teilnahme an Prüfungen von
1. | Bordtelefonisten, Luftfahrzeugwarten, Luftfahrzeugwarten I. Klasse und Flugdienstberatern 4 Euro, | |||||||||
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3. | Bordfunkern und Bordtechnikern 6 Euro, | |||||||||
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6. | Sonderpiloten nach Maßgabe der | |||||||||
Den Vorsitzenden der Prüfungskommissionen gebührt das Eineinhalbfache der jeweiligen Beträge. Nachprüfungen und Zusatzprüfungen sind in gleicher Weise zu vergüten wie die oben genannten Prüfungen. Die Prüfervergütung steht den Prüfern jeweils in gleicher Höhe für die Abnahme von Prüfungen zur Erlangung einer Grundberechtigung, einer Erweiterung der Grundberechtigung oder einer besonderen Berechtigung zu. |