§ 19 ZLPV 2006 Prüfungstaxen und Prüfervergütungen

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999

(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 21/2012)

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 260/2012)

(4) Die Prüfervergütung beträgt je Bewerber für die Teilnahme an Prüfungen von

1.

Bordtelefonisten, Luftfahrzeugwarten, Luftfahrzeugwarten I. Klasse und Flugdienstberatern 4 Euro,

I. Klasse und Flugdienstberatern 4 Euro,

2.

Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten und Lehrern des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals 5 Euro,

3.

Bordfunkern und Bordtechnikern 6 Euro,

4.

Luftschiffpiloten und Bordnavigatoren 7 Euro,

5.

Berufspiloten, Linienpiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten, Freigabeberechtigtem Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EGEU) 2042Nr. 1321/2003 und2014und Zivilfluglehrern 8 Euro sowie

6.

Sonderpiloten nach Maßgabe der gemäß Abs. 1 Z 4 festzusetzendenHöhe der jeweiligen Prüfungstaxe und der Anzahl der Prüfer 4 Euro bis 8 Euro.

Den Vorsitzenden der Prüfungskommissionen gebührt das Eineinhalbfache der jeweiligen Beträge. Nachprüfungen und Zusatzprüfungen sind in gleicher Weise zu vergüten wie die oben genannten Prüfungen. Die Prüfervergütung steht den Prüfern jeweils in gleicher Höhe für die Abnahme von Prüfungen zur Erlangung einer Grundberechtigung, einer Erweiterung der Grundberechtigung oder einer besonderen Berechtigung zu.

(5) Abs. 4 ist auf Prüfungen zur Erlangung der Privatpilotenlizenz (Flugzeug), Privatpilotenlizenz (Hubschrauber), Berufspilotenlizenz (Flugzeug), Berufspilotenlizenz (Hubschrauber), Linienpilotenlizenz (Flugzeug) sowie Linienpilotenlizenz (Hubschrauber) nicht anzuwenden.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 01.08.2012 bis 30.04.2016

(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 21/2012)

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 260/2012)

(4) Die Prüfervergütung beträgt je Bewerber für die Teilnahme an Prüfungen von

1.

Bordtelefonisten, Luftfahrzeugwarten, Luftfahrzeugwarten I. Klasse und Flugdienstberatern 4 Euro,

I. Klasse und Flugdienstberatern 4 Euro,

2.

Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten und Lehrern des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals 5 Euro,

3.

Bordfunkern und Bordtechnikern 6 Euro,

4.

Luftschiffpiloten und Bordnavigatoren 7 Euro,

5.

Berufspiloten, Linienpiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten, Freigabeberechtigtem Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EGEU) 2042Nr. 1321/2003 und2014und Zivilfluglehrern 8 Euro sowie

6.

Sonderpiloten nach Maßgabe der gemäß Abs. 1 Z 4 festzusetzendenHöhe der jeweiligen Prüfungstaxe und der Anzahl der Prüfer 4 Euro bis 8 Euro.

Den Vorsitzenden der Prüfungskommissionen gebührt das Eineinhalbfache der jeweiligen Beträge. Nachprüfungen und Zusatzprüfungen sind in gleicher Weise zu vergüten wie die oben genannten Prüfungen. Die Prüfervergütung steht den Prüfern jeweils in gleicher Höhe für die Abnahme von Prüfungen zur Erlangung einer Grundberechtigung, einer Erweiterung der Grundberechtigung oder einer besonderen Berechtigung zu.

(5) Abs. 4 ist auf Prüfungen zur Erlangung der Privatpilotenlizenz (Flugzeug), Privatpilotenlizenz (Hubschrauber), Berufspilotenlizenz (Flugzeug), Berufspilotenlizenz (Hubschrauber), Linienpilotenlizenz (Flugzeug) sowie Linienpilotenlizenz (Hubschrauber) nicht anzuwenden.

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