§ 19 ZLPV 2006 Prüfungstaxen und Prüfervergütungen

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999
§ 19.Paragraph 19,

(Anm.: Abs Die Prüfervergütung beträgt je Bewerber für die Teilnahme an Prüfungen von

  1. 1.Ziffer einsBordtelefonisten, Luftfahrzeugwarten, Luftfahrzeugwarten I. Klasse und Flugdienstberatern 4 Euro,Bordtelefonisten, Luftfahrzeugwarten, Luftfahrzeugwarten römisch eins. Klasse und Flugdienstberatern 4 Euro,
  2. 2.Ziffer 2Lehrern des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals 5 Euro,
  3. 3.Ziffer 3Bordfunkern und Bordtechnikern 6 Euro,
  4. 4.Ziffer 4Bordnavigatoren 7 Euro,
  5. 5.Ziffer 5Freigabeberechtigtem Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014und Zivilfluglehrern 8 Euro sowie
  6. 6.Ziffer 6Sonderpiloten nach Maßgabe der Höhe der jeweiligen Prüfungstaxe und der Anzahl der Prüfer 4 Euro bis 8 Euro.
Den Vorsitzenden der Prüfungskommissionen gebührt das Eineinhalbfache der jeweiligen Beträge. 1Nachprüfungen und 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 21/2012) AnmerkungZusatzprüfungen sind in gleicher Weise zu vergüten wie die oben genannten Prüfungen. Die Prüfervergütung steht den Prüfern jeweils in gleicher Höhe für die Abnahme von Prüfungen zur Erlangung einer Grundberechtigung, Absatz eins und 2 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nreiner Erweiterung der Grundberechtigung oder einer besonderen Berechtigung zu. 21 aus 2012,)

  1. (4)Absatz 4Die Prüfervergütung beträgt je Bewerber für die Teilnahme an Prüfungen von
    1. 1.Ziffer einsBordtelefonisten, Luftfahrzeugwarten, LuftfahrzeugwartenI. Klasse und Flugdienstberatern 4 Euro,römisch eins. Klasse und Flugdienstberatern 4 Euro,
    2. 2.Ziffer 2Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten und Lehrern des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals 5 Euro,
    3. 3.Ziffer 3Bordfunkern und Bordtechnikern 6 Euro,
    4. 4.Ziffer 4Luftschiffpiloten und Bordnavigatoren 7 Euro,
    5. 5.Ziffer 5Berufspiloten, Linienpiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten, Freigabeberechtigtem Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) 2042/2003 und Zivilfluglehrern 8 Euro sowie
    6. 6.Ziffer 6Sonderpiloten nach Maßgabe der gemäß Abs. 1 Z 4 festzusetzenden Prüfungstaxe und der Anzahl der Prüfer 4 Euro bis 8 Euro.Sonderpiloten nach Maßgabe der gemäß Absatz eins, Ziffer 4, festzusetzenden Prüfungstaxe und der Anzahl der Prüfer 4 Euro bis 8 Euro.
    Den Vorsitzenden der Prüfungskommissionen gebührt das Eineinhalbfache der jeweiligen Beträge. Nachprüfungen und Zusatzprüfungen sind in gleicher Weise zu vergüten wie die oben genannten Prüfungen. Die Prüfervergütung steht den Prüfern jeweils in gleicher Höhe für die Abnahme von Prüfungen zur Erlangung einer Grundberechtigung, einer Erweiterung der Grundberechtigung oder einer besonderen Berechtigung zu.
  2. (5)Absatz 5Abs. 4 ist auf Prüfungen zur Erlangung der Privatpilotenlizenz (Flugzeug), Privatpilotenlizenz (Hubschrauber), Berufspilotenlizenz (Flugzeug), Berufspilotenlizenz (Hubschrauber), Linienpilotenlizenz (Flugzeug) sowie Linienpilotenlizenz (Hubschrauber) nicht anzuwenden.Absatz 4, ist auf Prüfungen zur Erlangung der Privatpilotenlizenz (Flugzeug), Privatpilotenlizenz (Hubschrauber), Berufspilotenlizenz (Flugzeug), Berufspilotenlizenz (Hubschrauber), Linienpilotenlizenz (Flugzeug) sowie Linienpilotenlizenz (Hubschrauber) nicht anzuwenden.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 01.08.2012 bis 30.04.2016
§ 19.Paragraph 19,

(Anm.: Abs Die Prüfervergütung beträgt je Bewerber für die Teilnahme an Prüfungen von

  1. 1.Ziffer einsBordtelefonisten, Luftfahrzeugwarten, Luftfahrzeugwarten I. Klasse und Flugdienstberatern 4 Euro,Bordtelefonisten, Luftfahrzeugwarten, Luftfahrzeugwarten römisch eins. Klasse und Flugdienstberatern 4 Euro,
  2. 2.Ziffer 2Lehrern des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals 5 Euro,
  3. 3.Ziffer 3Bordfunkern und Bordtechnikern 6 Euro,
  4. 4.Ziffer 4Bordnavigatoren 7 Euro,
  5. 5.Ziffer 5Freigabeberechtigtem Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014und Zivilfluglehrern 8 Euro sowie
  6. 6.Ziffer 6Sonderpiloten nach Maßgabe der Höhe der jeweiligen Prüfungstaxe und der Anzahl der Prüfer 4 Euro bis 8 Euro.
Den Vorsitzenden der Prüfungskommissionen gebührt das Eineinhalbfache der jeweiligen Beträge. 1Nachprüfungen und 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 21/2012) AnmerkungZusatzprüfungen sind in gleicher Weise zu vergüten wie die oben genannten Prüfungen. Die Prüfervergütung steht den Prüfern jeweils in gleicher Höhe für die Abnahme von Prüfungen zur Erlangung einer Grundberechtigung, Absatz eins und 2 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nreiner Erweiterung der Grundberechtigung oder einer besonderen Berechtigung zu. 21 aus 2012,)

  1. (4)Absatz 4Die Prüfervergütung beträgt je Bewerber für die Teilnahme an Prüfungen von
    1. 1.Ziffer einsBordtelefonisten, Luftfahrzeugwarten, LuftfahrzeugwartenI. Klasse und Flugdienstberatern 4 Euro,römisch eins. Klasse und Flugdienstberatern 4 Euro,
    2. 2.Ziffer 2Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten und Lehrern des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals 5 Euro,
    3. 3.Ziffer 3Bordfunkern und Bordtechnikern 6 Euro,
    4. 4.Ziffer 4Luftschiffpiloten und Bordnavigatoren 7 Euro,
    5. 5.Ziffer 5Berufspiloten, Linienpiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten, Freigabeberechtigtem Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) 2042/2003 und Zivilfluglehrern 8 Euro sowie
    6. 6.Ziffer 6Sonderpiloten nach Maßgabe der gemäß Abs. 1 Z 4 festzusetzenden Prüfungstaxe und der Anzahl der Prüfer 4 Euro bis 8 Euro.Sonderpiloten nach Maßgabe der gemäß Absatz eins, Ziffer 4, festzusetzenden Prüfungstaxe und der Anzahl der Prüfer 4 Euro bis 8 Euro.
    Den Vorsitzenden der Prüfungskommissionen gebührt das Eineinhalbfache der jeweiligen Beträge. Nachprüfungen und Zusatzprüfungen sind in gleicher Weise zu vergüten wie die oben genannten Prüfungen. Die Prüfervergütung steht den Prüfern jeweils in gleicher Höhe für die Abnahme von Prüfungen zur Erlangung einer Grundberechtigung, einer Erweiterung der Grundberechtigung oder einer besonderen Berechtigung zu.
  2. (5)Absatz 5Abs. 4 ist auf Prüfungen zur Erlangung der Privatpilotenlizenz (Flugzeug), Privatpilotenlizenz (Hubschrauber), Berufspilotenlizenz (Flugzeug), Berufspilotenlizenz (Hubschrauber), Linienpilotenlizenz (Flugzeug) sowie Linienpilotenlizenz (Hubschrauber) nicht anzuwenden.Absatz 4, ist auf Prüfungen zur Erlangung der Privatpilotenlizenz (Flugzeug), Privatpilotenlizenz (Hubschrauber), Berufspilotenlizenz (Flugzeug), Berufspilotenlizenz (Hubschrauber), Linienpilotenlizenz (Flugzeug) sowie Linienpilotenlizenz (Hubschrauber) nicht anzuwenden.

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