§ 22 BSchG

Beschußgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.06.1984 bis 31.12.9999
Paragraph 22,

Die Beschußämter werden dem BundesministeriumDer Bundesminister für HandelBauten und Wiederaufbau mit Wirkung vom 1. Jänner 1952 unterstellt. Bis zu diesem Zeitpunkt unterstehen sie dem BundesamtTechnik kann im Bereich dieses Gesetzes ÖNORMEN oder Teile von ihnen für Eich- und Vermessungswesenverbindlich erklären.

Stand vor dem 08.06.1984

In Kraft vom 01.08.1951 bis 08.06.1984
Paragraph 22,

Die Beschußämter werden dem BundesministeriumDer Bundesminister für HandelBauten und Wiederaufbau mit Wirkung vom 1. Jänner 1952 unterstellt. Bis zu diesem Zeitpunkt unterstehen sie dem BundesamtTechnik kann im Bereich dieses Gesetzes ÖNORMEN oder Teile von ihnen für Eich- und Vermessungswesenverbindlich erklären.

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