§ 46 SWStG Übergangs- und Schlußbestimmungen

Schaumweinsteuergesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Die Zuständigkeit der Zollämter bestimmt sich, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.01.2001 bis 30.06.2020

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Die Zuständigkeit der Zollämter bestimmt sich, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz.

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