§ 9 SeeSchFG Eintragung in das Seeschiffsregister

Seeschifffahrtsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.05.2012 bis 31.12.9999

(1) Österreichische Seeschiffe müssen binnen zwei Wochen nach der Zulassung zur SeeschiffahrtEine Verpflichtung zur Eintragung von Jachten in das Seeschiffsregister angemeldet werdenbesteht nicht.

(2) Das Seeschiffsregister hat dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie von jeder Eintragung eines österreichischen Seeschiffes eine Beschlußausfertigung zu übersenden.

Stand vor dem 16.05.2012

In Kraft vom 10.06.2005 bis 16.05.2012

(1) Österreichische Seeschiffe müssen binnen zwei Wochen nach der Zulassung zur SeeschiffahrtEine Verpflichtung zur Eintragung von Jachten in das Seeschiffsregister angemeldet werdenbesteht nicht.

(2) Das Seeschiffsregister hat dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie von jeder Eintragung eines österreichischen Seeschiffes eine Beschlußausfertigung zu übersenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten