§ 9 SeeSchFG

Seeschifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.05.2012 bis 31.12.9999

(1) Österreichische Seeschiffe müssen binnen zwei Wochen nach der Zulassung zur SeeschiffahrtEine Verpflichtung zur Eintragung von Jachten in das Seeschiffsregister angemeldet werdenbesteht nicht.

(2) Das Seeschiffsregister hat dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie von jeder Eintragung eines österreichischen Seeschiffes eine Beschlußausfertigung zu übersenden.

Stand vor dem 16.05.2012

In Kraft vom 10.06.2005 bis 16.05.2012

(1) Österreichische Seeschiffe müssen binnen zwei Wochen nach der Zulassung zur SeeschiffahrtEine Verpflichtung zur Eintragung von Jachten in das Seeschiffsregister angemeldet werdenbesteht nicht.

(2) Das Seeschiffsregister hat dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie von jeder Eintragung eines österreichischen Seeschiffes eine Beschlußausfertigung zu übersenden.

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