§ 4 SeeSchFG

Seeschifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.05.2012 bis 31.12.9999

(1) Jedes österreichische Seeschiff hat einen Namen, der auch eine Devise sein kann, zu führen(Anm. Der Name ist am Heck, gegebenenfalls auf beiden Seiten sowie auf beiden Seiten des Buges anzubringen.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

(2) Der Name des österreichischen Seeschiffes hat sich von Namen anderer österreichischer Seeschiffe deutlich zu unterscheiden und ist so zu wählen, daß er dem Ansehen der Republik Österreich nicht abträglich ist.

(3) Der Name des Registerhafens “Wien” ist am Heck, gegebenenfalls unter dem Namen des österreichischen Seeschiffes, anzubringen.

(4) Der Name des österreichischen Seeschiffes und des Registerhafens sind in mindestens acht Zentimeter hohen, jederzeit gut lesbaren lateinischen Schriftzeichen und arabischen oder römischen Ziffern anzubringen.

(5) Jede Änderung des Namens eines österreichischen Seeschiffes bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Der Seebrief ist dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zur Berichtigung einzureichen.

Stand vor dem 16.05.2012

In Kraft vom 10.06.2005 bis 16.05.2012

(1) Jedes österreichische Seeschiff hat einen Namen, der auch eine Devise sein kann, zu führen(Anm. Der Name ist am Heck, gegebenenfalls auf beiden Seiten sowie auf beiden Seiten des Buges anzubringen.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

(2) Der Name des österreichischen Seeschiffes hat sich von Namen anderer österreichischer Seeschiffe deutlich zu unterscheiden und ist so zu wählen, daß er dem Ansehen der Republik Österreich nicht abträglich ist.

(3) Der Name des Registerhafens “Wien” ist am Heck, gegebenenfalls unter dem Namen des österreichischen Seeschiffes, anzubringen.

(4) Der Name des österreichischen Seeschiffes und des Registerhafens sind in mindestens acht Zentimeter hohen, jederzeit gut lesbaren lateinischen Schriftzeichen und arabischen oder römischen Ziffern anzubringen.

(5) Jede Änderung des Namens eines österreichischen Seeschiffes bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Der Seebrief ist dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zur Berichtigung einzureichen.

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