(1)Absatz einsDie nähere Festlegung von IKT-Standards im Sinne von § 2 sowie die Festlegung neuer IKT-Standards erfolgt durch Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit der Bu... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine elektronische Rechnung (e-Rechnung) ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt, gesendet, empfangen und verarbeitet wird. Die e-Rechnung wird nur dann als Rechnung anerkannt, wenn die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts sowie die Lesbark... mehr lesen...
§ 6.Paragraph 6, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 1 bis 4 die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, hinsichtlich des § 5 die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesmi... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 5 ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2013 ereignen.Paragraph 5, ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2013 ereignen.(2)Absatz 2§ 3 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 2 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 treten ... mehr lesen...