(1) Die nähere Festlegung von IKT-Standards im Sinne von § 2 sowie die Festlegung neuer IKT-Standards erfolgt durch Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit der Bundeskanzle... mehr lesen...
(1) Eine elektronische Rechnung (e-Rechnung) ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt, gesendet, empfangen und verarbeitet wird. Die e-Rechnung wird nur dann als Rechnung anerkannt, wenn die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts sowie die Lesbarkeit gewähr... mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 1 bis 4 die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, hinsichtlich des § 5 die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanz... mehr lesen...
(1) § 5 ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2013 ereignen.(2) § 3 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 2 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. mehr lesen...