(1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung für Schäden an Sachen ist, selbst wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden, der Höhe nach mit folgenden Beträgen begrenzt:1.für den Halter eines jeden Kraftfahrzeugs oder den Betriebsunternehmer einer Eisenbahn (§ 2) bei ein... mehr lesen...
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem ersten Tage des auf die Kundmachung folgenden dritten Monats in Kraft.(2) Die §§ 15, 16 und 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind auf Unfälle anzuwenden, die sich nach dem... mehr lesen...
(1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung für Tötung und Verletzung von Menschen ist der Höhe nach mit1.einem Kapitalsbetrag von 2 130 000 Euro oder2.einem jährlichen Rentenbetrag von 140 000 Eurofür den einzelnen Verletzten begrenzt.(2) Treffen Schäden, die mit einem Kapitalsbetrag abz... mehr lesen...
(1) Dieses Bundesgesetz tritt sechs Monate nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. §§ 5 Abs. 1 Z 1 lit. c, 6a, 41 Abs. 2 Z 6a und 42 zweiter Halbsatz treten mit Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum *) in Kraft.(1a) § 3 Abs. 2, § 7, § 8 Abs. 1, § 1... mehr lesen...
(1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung ist hinsichtlich jedes schädigen den Vorgangs in folgender Weise begrenzt:1.hinsichtlich der Tötung oder der Verletzung von Menschen mit einem Kapitalsbetrag von 2 130 000 Euro oder mit einem Rentenbetrag von jährlich 140 000 Euro für den einzel... mehr lesen...