Gesetzesaktualisierungen

2 Gesetze aktualisiert am 20.01.2022

Gesetze 1-2 von 2

3 Paragrafen zu Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) aktualisiert


§ 16 EKHG

(1)Absatz einsDie in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung für Schäden an Sachen ist, selbst wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden, der Höhe nach mit folgenden Beträgen begrenzt:1.Ziffer einsfür den Halter eines jeden Kraftfahrzeugs oder den Betriebsunternehmer einer Ei... mehr lesen...


§ 21 EKHG Inkrafttreten.

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem ersten Tage des auf die Kundmachung folgenden dritten Monats in Kraft.(2)Absatz 2Die §§ 15, 16 und 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind auf Unfälle anzuwenden, ... mehr lesen...


§ 15 EKHG Haftungshöchstbeträge.

(1)Absatz einsDie in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung für Tötung und Verletzung von Menschen ist der Höhe nach mit1.Ziffer einseinem Kapitalsbetrag von 2 130 000 Euro oder2.Ziffer 2einem jährlichen Rentenbetrag von 140 000 Eurofür den einzelnen Verletzten begrenzt.(2)Absatz 2Treffen Schäd... mehr lesen...


Aktualisiert am 20.01.22

2 Paragrafen zu Rohrleitungsgesetz (RLG) aktualisiert


§ 45 RLG Vollziehung

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt sechs Monate nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. §§ 5 Abs. 1 Z 1 lit. c, 6a, 41 Abs. 2 Z 6a und 42 zweiter Halbsatz treten mit Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt sech... mehr lesen...


§ 11 RLG Haftungsgrenzen

(1)Absatz einsDie in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung ist hinsichtlich jedes schädigenden Vorgangs in folgender Weise begrenzt:1.Ziffer einshinsichtlich der Tötung oder der Verletzung von Menschen mit einem Kapitalsbetrag von 2 130 000 Euro oder mit einem Rentenbetrag von jährlich 140 000... mehr lesen...


Aktualisiert am 20.01.22
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